6B_675/2024
Bundesgericht
Nötigung; Anklagegrundsatz, Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.
26. August
Sachverhalt
A.________ nahm am 4. Oktober 2021 während rund zwei Stunden an einer unbewilligten Klimakundgebung auf der Fahrbahn der Zürcher Uraniastrasse teil. Die Blockade führte zu polizeilichen Umleitungen, Rückstau und zeitlichen Verzögerungen; das Obergericht bestätigte seine Verurteilung wegen Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen.
Erwägungen
• Die Blockade einer wichtigen innerstädtischen Verkehrsachse während rund zwei Stunden überschritt angesichts von Rückstau und Zeitverlust die nötigungserhebliche Intensität; die bewusste Verkehrsbehinderung war rechtswidrig und vom Beschwerdeführer gewollt.
• Die Anklage genügte, weil sie Umwege, Stau und Zeitverlust sowie die rechtswidrige Blockade hinreichend umschrieb; die unbewilligte Kundgebung und die vollständige Sperrung waren trotz Meinungs- und Versammlungsfreiheit unverhältnismässig, zumal mildere Protestorte möglich gewesen wären. Notstand, Notwehr und ziviler Ungehorsam rechtfertigten die Tat nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; der Sistierungsantrag wurde abgewiesen.