4A_537/2025

Bundesgericht

Obligationenrecht (allgemein)

Auftrag, Leistungsverweigerungsrecht

20. Mai

Sachverhalt Die A.________ AG hielt bei der als Wertpapierhaus tätigen B.________ AG Kryptowährungen. Nachdem der frühere COO der A.________ AG, ein Neffe des sanktionierten F.F.________, auf die OFAC-Sanktionsliste gesetzt worden war, blockierte die B.________ AG die Vermögenswerte und verweigerte trotz Kündigung und Übertragungsinstruktion deren Herausgabe; das Handelsgericht wies die Klage ab. Erwägungen • Ein Finanzinstitut muss Vermögenswerte bereits bei begründetem Verdacht, dass sie unter die gesetzliche Vermögenssperre nach Art. 15 Ukraine-Verordnung fallen, blockieren und dies dem SECO melden; es muss nicht den zweifelsfreien Nachweis der Kontrolle oder eine behördliche Verfügung abwarten. • Da mehrere konkrete Anhaltspunkte für eine zumindest indirekte Kontrolle der Kryptowerte durch F.F.________ bestanden, durfte und musste die B.________ AG die Übertragung verweigern: Eine solche Weisung hätte gegen die Ukraine-Verordnung und das Embargogesetz verstossen und war deshalb nach Art. 397 OR nicht verbindlich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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