7B_760/2023

Bundesgericht

Straftaten

Angeklagter Reinheitsgrad bei Kokain

28. Juli

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft warf A. vor, verschiedenen Personen Kokain mit einem ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad von 33 % abgegeben zu haben. Das Kantonsgericht nahm dagegen einen Reinheitsgrad von 68,3 % und mindestens 35,85 g reines Kokain an und bestätigte den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Erwägungen • Der Reinheitsgrad ist unabhängig davon, ob er chemisch festgestellt oder geschätzt wird, eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage und Bestandteil der Beweiswürdigung. • Hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % angeklagt, darf das Sachgericht den Schuldspruch nicht auf einen höheren Reinheitsgrad von 68,3 % stützen, weil dies den Anklagegrundsatz und Art. 350 StPO verletzt; eine Abweichung nach unten bleibt zulässig. • Die Vorinstanz hat bei der neuen rechtlichen Würdigung vom angeklagten Reinheitsgrad von 33 % auszugehen; ein direkter Freispruch oder eine bloss einfache Verurteilung war mangels reformatorischer Entscheidgrundlagen nicht möglich. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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