7B_760/2023
Bundesgericht
Angeklagter Reinheitsgrad bei Kokain
28. Juli
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft warf A. vor, verschiedenen Personen Kokain mit einem ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad von 33 % abgegeben zu haben. Das Kantonsgericht nahm dagegen einen Reinheitsgrad von 68,3 % und mindestens 35,85 g reines Kokain an und bestätigte den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Erwägungen
• Der Reinheitsgrad ist unabhängig davon, ob er chemisch festgestellt oder geschätzt wird, eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage und Bestandteil der Beweiswürdigung.
• Hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % angeklagt, darf das Sachgericht den Schuldspruch nicht auf einen höheren Reinheitsgrad von 68,3 % stützen, weil dies den Anklagegrundsatz und Art. 350 StPO verletzt; eine Abweichung nach unten bleibt zulässig.
• Die Vorinstanz hat bei der neuen rechtlichen Würdigung vom angeklagten Reinheitsgrad von 33 % auszugehen; ein direkter Freispruch oder eine bloss einfache Verurteilung war mangels reformatorischer Entscheidgrundlagen nicht möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.