IV 2026/44
Sg Versicherungsgericht
Abklärung des Intensivpflegezuschlags
28. August
Sachverhalt
Die minderjährige Versicherte bezieht wegen eines Dysmorphiesyndroms mit Entwicklungsrückstand einen Intensivpflegezuschlag. Nach einer Abklärung im September 2025 ermittelte die IV-Stelle einen behinderungsbedingten Mehraufwand von 313 Minuten täglich und bestätigte den bisherigen Zuschlag; die Versicherte machte 418 Minuten geltend.
Erwägungen
• Der Abklärungsbericht genügt nicht als Beweis: Die Abklärungsbeauftragte führte keinen echten Augenschein durch, protokollierte die Elternangaben nicht wortgetreu und konnte die nachträglich abweichenden Parteibehauptungen nicht klären.
• Da der ermittelte Aufwand knapp unter der leistungsrelevanten Sechs-Stunden-Schwelle liegt, hätte die IV-Stelle den Sachverhalt besonders sorgfältig mittels Beobachtung der alltäglichen Verrichtungen und nötigenfalls mehrtägiger Abklärung sowie eines Wortprotokolls erheben müssen; auch ein behauptetes Einschlafritual ist zu berücksichtigen.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen.