KC25.060110

VD Tribunal cantonal

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung 80 ff. SchKG

27. August

Sachverhalt B.________ verlangte die definitive Rechtsöffnung für 26'297 Franken. Nachdem ihr die Friedensrichterin eine Verfahrenskostenvorschusszahlung von 360 Franken mit Nachfrist bis 13. März 2026 auferlegt hatte, zahlte sie erst am 16. März 2026; die Rechtsöffnungsinstanz trat deshalb auf das Gesuch nicht ein. Erwägungen • Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ist bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nach gewährter Nachfrist zwingend auf das Gesuch nicht einzutreten. • Da die Beschwerdeführerin sowohl die ursprüngliche Frist als auch die Nachfrist kannte und unbestritten verspätet zahlte, war der Nichteintretensentscheid rechtmässig; das Gesuch um Fristwiederherstellung ist von der Erstinstanz zu behandeln. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Nichteintretensentscheid bestätigt; die Gerichtskosten von 540 Franken wurden B.________ auferlegt.
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