8C_445/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung)

31. Juli

Sachverhalt Nach einem polydisziplinären Gutachten mit attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ordnete die IV-Stelle eine zweite polydisziplinäre Begutachtung an. Die Versicherte verlangte erfolglos eine anfechtbare Zwischenverfügung; das kantonale Gericht hiess ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde gut. Erwägungen • Bei Uneinigkeit über die Anordnung eines medizinischen Gutachtens hat der Versicherungsträger weiterhin eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen; Art. 44 ATSG ist insoweit nicht abschliessend. • Der Wegfall dieser Mitwirkungsmöglichkeit wäre trotz der institutionellen Qualitäts- und Unabhängigkeitsgarantien mit Art. 29 BV und Art. 6 EMRK unvereinbar, weil die versicherte Person gesetzlich zur Begutachtung verpflichtet ist und die präjudizierende Gutachtenerstellung später nur beschränkt überprüfbar bleibt; ergänzend gelten Art. 55 ATSG sowie Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP. Entscheid Die Beschwerde der IV-Stelle wird abgewiesen.
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