8C_445/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung)
31. Juli
Sachverhalt
Nach einem polydisziplinären Gutachten mit attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ordnete die IV-Stelle eine zweite polydisziplinäre Begutachtung an. Die Versicherte verlangte erfolglos eine anfechtbare Zwischenverfügung; das kantonale Gericht hiess ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde gut.
Erwägungen
• Bei Uneinigkeit über die Anordnung eines medizinischen Gutachtens hat der Versicherungsträger weiterhin eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen; Art. 44 ATSG ist insoweit nicht abschliessend.
• Der Wegfall dieser Mitwirkungsmöglichkeit wäre trotz der institutionellen Qualitäts- und Unabhängigkeitsgarantien mit Art. 29 BV und Art. 6 EMRK unvereinbar, weil die versicherte Person gesetzlich zur Begutachtung verpflichtet ist und die präjudizierende Gutachtenerstellung später nur beschränkt überprüfbar bleibt; ergänzend gelten Art. 55 ATSG sowie Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP.
Entscheid
Die Beschwerde der IV-Stelle wird abgewiesen.