4A_351/2026
Bundesgericht
Forderung
27. August
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin verlangte von ihrer Mutter Fr. 112'500.-- ausstehende Lohnzahlungen. Nach deren Tod wurde der Prozess gegen die beiden Schwestern als Erbinnen fortgeführt; das Kreisgericht wies die Klage ab, und das Kantonsgericht trat auf die Berufung nicht ein.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf ein.
• Die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert; die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, während mangels Vernehmlassung keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und Fr. 800.-- Gerichtskosten wurden auferlegt.