8C_614/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)
4. August
Sachverhalt
Nach einer im Jahr 2022 erlittenen Trimalleolarfraktur wurde A.________ als in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig anerkannt, doch verneinte die SUVA ihm eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht sprach ihm hingegen unter analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV im Einkommensvergleich eine Rente von 20% zu.
Erwägungen
• Im Einkommensvergleich in der Unfallversicherung sind Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV, die dazu dienen, mittels der LSE-Tabellen ermittelte Einkommen zu korrigieren, nicht analog anwendbar; das Invalideneinkommen durfte daher nicht um 10% gekürzt werden.
• Die strukturellen Unterschiede zwischen Invalidenversicherung und Unfallversicherung sowie die bestehenden rechtsprechungsgemässen Korrektive machen die daraus resultierende Ungleichbehandlung nicht verfassungswidrig; der Einkommensvergleich der SUVA schloss somit einen rentenbegründenden Erwerbsausfall aus.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der kantonale Entscheid wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SUVA, mit dem die Rente verweigert wurde, wird bestätigt.