5A_625/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Grundstückpfändung

20. August

Sachverhalt Das Betreibungsamt pfändete eine Liegenschaft des Beschwerdeführers in einer laufenden Pfändungsgruppe. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat teilweise nicht auf seine Einwände ein und wies die Beschwerde im Übrigen ab, worauf er das Bundesgericht anrief. Erwägungen • Die Beschwerde setzt sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinander, sondern stellt diesen lediglich die eigene Sicht zum Inhalt eines früheren Koordinationsentscheids und zum Verzicht auf das beneficium excussionis realis gegenüber. • Abweichungen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt werden ohne hinreichende Sachverhaltsrüge geltend gemacht; damit ist die Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich unzureichend. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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