1C_186/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bau- und Planungsrecht

13. August

Sachverhalt Der Bauherr errichtete eine bewilligte Garage in einer Ortsbildschutzzone ohne das vorgeschriebene Rankgerüst. Nachdem die Stadt Luzern ihn 2023 zur Fertigstellung unter Androhung von Ersatzvornahme und Bestrafung aufgefordert hatte, focht er die Vollstreckungsanordnung an und berief sich namentlich auf Sicherheitsbedenken sowie frühere behördliche Gespräche über eine alternative Ausführung. Erwägungen • Im Vollstreckungsverfahren sind Einwände gegen die Rechtmässigkeit der rechtskräftigen Baubewilligung grundsätzlich ausgeschlossen; die Auflage zum Rankgerüst war hinreichend bestimmt und vollstreckbar. • Aufgrund des behördlichen Austauschs, insbesondere der Aufforderung, eine sicherheitskonforme Alternativlösung zu projektieren, verletzte die vorbehaltlose Vollstreckungsanordnung Treu und Glauben: Trotz des Versäumnisses des Bauherrn hätte ihm innert der gesetzten Frist auch die Einreichung eines Projektänderungsgesuchs offenstehen müssen. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; dem Bauherrn ist alternativ zur Fertigstellung die Einreichung eines Projektänderungsgesuchs zu ermöglichen.
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