6B_269/2026
Bundesgericht
Landesverweisung
26. August
Sachverhalt
A.________, der mit 28 Jahren aus Sri Lanka in die Schweiz eingereist war und seit über 30 Jahren hier lebt, wurde wegen schwerer Sexualdelikte zu 38 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht ordnete zusätzlich eine fünfjährige Landesverweisung an; dagegen richtet sich die Beschwerde.
Erwägungen
• Trotz langer Aufenthaltsdauer liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor: Die prägenden Jahre verbrachte der Beschwerdeführer in Sri Lanka, seine soziale und kulturelle Integration in der Schweiz ist mangelhaft, die erwachsenen Kinder sind weitgehend selbständig, und die Reintegration in Sri Lanka erscheint möglich und zumutbar.
• Selbst bei Annahme eines Härtefalls überwiegt das öffentliche Interesse deutlich, weil die schweren Sexualdelikte, die 38-monatige Freiheitsstrafe, einschlägige Vorstrafen und das gutachterlich festgestellte sehr hohe Rückfallrisiko ausserordentliche private Interessen erfordern würden; eine stationäre Massnahme schliesst die Landesverweisung nicht aus.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Landesverweisung bleibt bestehen.