5A_764/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Anzeige betreffend Einzug der Miet-/Pachtzinsen
27. August
Sachverhalt
Nach vollzogener Pfändung zeigte das Betreibungsamt Flawil den Einzug der Miet-/Pachtzinse an. Die kantonalen Aufsichtsbehörden traten auf die dagegen gerichteten Beschwerden nicht ein; dagegen gelangte der Betroffene ans Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheids auseinandersetzt und keine Rechtsverletzung aufzeigt.
• Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.