5A_764/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Anzeige betreffend Einzug der Miet-/Pachtzinsen

27. August

Sachverhalt Nach vollzogener Pfändung zeigte das Betreibungsamt Flawil den Einzug der Miet-/Pachtzinse an. Die kantonalen Aufsichtsbehörden traten auf die dagegen gerichteten Beschwerden nicht ein; dagegen gelangte der Betroffene ans Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheids auseinandersetzt und keine Rechtsverletzung aufzeigt. • Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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