7B_8/2026
Bundesgericht
Strafvollzug in Form von Electronic Monitoring
28. Juli
Sachverhalt
A.________ wurde wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Gesuch um Vollzug mittels Electronic Monitoring wurde wegen Rückfallgefahr kantonal abgewiesen.
Erwägungen
• Für die Prognose nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB darf auf Vorstrafen, allgemeines Verhalten und künftige Lebensumstände abgestellt werden; erforderlich ist eine gewisse Rückfallgefahr für erhebliche Straftaten.
• Trotz ausgeweiteter Erwerbstätigkeit hatte der Verurteilte seine seit über sieben Jahren bestehende Unterhaltspflicht auch nach der Verurteilung weiterhin nicht erfüllt und keine ernsthaften Vorkehrungen wie Ratenzahlungen getroffen. Daraus durfte die Vorinstanz auf fehlende Lernbereitschaft und eine erhebliche Rückfallgefahr schliessen; ihr Ermessen wurde nicht verletzt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; Electronic Monitoring wird nicht bewilligt.