5A_800/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Fürsorgerische Unterbrinung

3. September

Sachverhalt Die KESB führte die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in einer Klinik weiter. Das Obergericht passte lediglich Modalitäten für Verlegungen bei Kriseninterventionen an und bestätigte die Unterbringung; dagegen gelangte A.________ mit einer Eingabe ans Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerdebegründung muss sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; die blosse Erklärung, auf die Aufhebung der Unterbringung zu warten, genügt nicht. • Da das Obergericht Schwächezustand, Selbstgefährdung, Erforderlichkeit der Unterbringung und Klinikeignung ausführlich gestützt auf ein Gutachten beurteilt hatte und keine Rechtsverletzung ersichtlich war, erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.
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