9C_596/2025

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2020-2021

4. August

Sachverhalt Die A.________ AG erhielt aufgrund eines Subventionsvertrags Geothermie-Erkundungsbeiträge für ein Tiefengeothermie-Pilotprojekt im Jura. Sie verlangte für 2020 und 2021 eine zusätzliche Vorsteuergutschrift, weil die Beiträge Kostenausgleichszahlungen und keine Subventionen seien; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Vorsteuerkürzung. Erwägungen • Die Geothermie-Erkundungsbeiträge sind trotz möglicher Einordnung als Kostenausgleichszahlungen als Subventionen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren; entscheidend ist die Gesamtwürdigung, insbesondere das frühe Explorationsstadium ohne bereits angebotene Stromproduktion oder unmittelbaren Marktzugang. • Als Förderung der blossen Abklärung, ob dereinst ein Kraftwerk errichtet werden kann, dienen die Beiträge nicht der Vergütung oder Förderung einer bereits marktgängigen Leistung; die entsprechende Verwaltungspraxis der ESTV stellt eine überzeugende Konkretisierung dar. Der Vorsteuerabzug wurde daher nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu Recht verhältnismässig gekürzt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen.
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