PE25.011777
VD Tribunal cantonal
PE25.011777
20. August
Sachverhalt
G.________ erstattete Strafanzeige gegen ihre Nachbarin D.________ und deren Freundin F.________ wegen Beschädigung der Wohnungstür. Die Staatsanwaltschaft trat mangels objektiver Beweise bei widersprüchlichen Aussagen nicht auf die Anzeige ein.
Erwägungen
• Die sichtbaren Schäden an Schliessblech und Türrahmen waren deutlich eher mit Schlägen oder Druck von aussen als mit wiederholtem Zuschlagen der Tür von innen vereinbar; angesichts der plausiblen Eskalationssituation durfte die Staatsanwaltschaft einen Tatverdacht nicht verneinen, sondern musste nach dem Grundsatz in dubio pro duriore eine Untersuchung eröffnen.
• Die Strafklage erfasste ihrem Inhalt nach auch F.________; aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 32 CP musste sich die Strafverfolgung auf sämtliche Beteiligten erstrecken, weshalb das Übergehen von F.________ einer impliziten Nichtanhandnahme gleichkam.
Entscheid
Der Beschwerde wurde stattgegeben, die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung gegen die Beteiligten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.