5A_727/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Fürsorgerische Unterbringung

20. August

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist seit dem 30. Oktober 2024 fürsorgerisch untergebracht. Nachdem die KESB Biel die Unterbringung im Rahmen der periodischen Überprüfung bestätigt hatte, wies das Obergericht ihre Beschwerde ab. Erwägungen • Die direkt im angefochtenen Entscheid angebrachten Vermerke «falsch», «stimmt nicht» und «Lügen» substanziieren keine Willkürrüge bezüglich der Sachverhaltsfeststellung. • Die Erklärung, gegen den Entscheid Einsprache zu erheben, bekundet zwar den Beschwerdewillen, setzt sich aber nicht sachbezogen mit der vorinstanzlichen Begründung zu Schwächezustand, Selbstgefährdung, Erforderlichkeit und Eignung der Institution auseinander; die Beschwerde ist daher ungenügend begründet. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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