ZL.2026.00035
ZH Sozialversicherungsgericht
Rechtsverzögerung bei Zusatzleistungen
Veröffentlicht am 25. September
Entschieden am 15. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
ZL.2026.00035
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil
vom
15. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Am 21. April 2026 erhob
der Versicherte
Rechtsverzögerungs
b
eziehungsweise
Rechtsverweigerungsbeschwerde, da die Stadt Winterthur systematisch untätig bleibe und die Vollstreckung rechtskräftiger Gerichtsurteil
e
verweigere (Urk. 1) und beantragte, diese sei anzuweisen,
«
die Urteile
»
in den Verfahren Nr
n
. ZL.2025.00096, ZL.2025.00097 und ZL.202
6
.00003 unverzüglich zu vollstrecken.
Ausserdem bemängelte er, dass die Stadt Winterthur sein Gesuch um Vergütung von Krankheitskosten vom
3.
bis 5. März 2026 noch nicht entschieden habe. Des Weiteren
ersuchte er um vorso
r
gliche Massnahmen
, indem die Stadt Winterthur
zu
verpflicht
en sei
, ihm bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufig monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'499.
zu bezahlen. Schliesslich verlangte er eine Genugtuung von Fr. 20'000.
.
Am 23. April 2026 (Urk. 3/
2
), 24. April 2026 (Urk. 3/
1
), 29. April 2026 (Urk. 5)
,
2. Mai 2026 (Urk. 7)
und am 12. Mai 2026 (Urk. 9)
reichte der Beschwerdeführer Ergänzungen zu seiner Beschwerde nach.
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer
).
1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens
leitende Verfügungen (Art.
52 Abs.
1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Ver
fügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann sodann Beschwerde erhoben werden (Abs.
1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs.
2).
1.3
Das mit der
Rechtsverzögerungs
oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer
deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer
deverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei
gerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr.
26 S.
102 E.
4.2 mit Hinweisen).
1.4
Erweist sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden
(§ 19 Abs. 2 GSVGer)
.
2.
2.1
Mit Urteil vom 5. Februar 2026 im Verfahren
Nr.
ZL.2025.000
96 hob das Gericht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2025 auf und wies diese an, über die Einsprache vom 26. Juni 2025 materiell zu entschei
den.
Ausserdem trat das Gericht m
it Verfügungen vom 5. Februar 2026 in den Verfahren
Nrn.
ZL.2025.00097 und ZL.2026.00003 auf die Beschwerden des Ver
sicherten vom 22. September 2025 beziehungsweise vom 12. Januar 2026 gegen die Verfügungen der Stadt Winterthur vom 18. September 2025
respektive
vom 12. Dezember 2025 nicht ein und hielt fest, dass
es
die
Akten
nach Eintritt der Rechtskraft an die Stadt Winterthur zwecks Durchführung des Einsprachever
fahrens überweisen werde.
Das Urteil und die Verfügungen wurden am 3. März 2026 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben und von den Parteien am 4. März 2026 in Empfang genommen (vgl. Empfangsbestätigungen in den Verfahren ZL. 2025.00096, ZL.2025.00097 und ZL.2026.00003). Damit
begann die Rechtsmittelfrist am 5. März 2026 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern und unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Frist (18. April 2026) auf einen Samstag fiel, am 20. April 2026 (vgl. und ).
Nachdem keine der Parteien gegen die Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hatte, erwuch
sen
die Entscheide
am 20. April 2026 in Rechtskraft.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datieren vom 21. April 2026 (Urk.
1
), womit zwischen dem
Eintritt der Rechtskraft
und
seine
r Beschwerde
nur ein einziger Tag l
ag
. Ausserdem überwies das Gericht die Akten aus den früheren Verfahren erst am 29. April 2026 (vgl. Empfangsscheine
in den Verfahren Nrn. ZL.2025.00096, ZL.2025.00097 und ZL.2026.00003
). Die Beschwerdegegnerin konnte demnach am 21. April 2026 die Verfügungen und das Urteil vom 5. Februar 2026 noch gar nicht umgesetzt haben. Ein Rechtsverzögerungsgrund liegt daher nicht vor, wes
halb die Beschwerde abzuweisen
ist
.
2.2
D
er Beschwerdeführer beklagte
sich ausserdem darüber
,
dass
er der Beschwerde
gegnerin zwischen dem
3.
und 5. März 2026 Unterlagen betreffend medizinisch notwendige Kosten zur
Erstattung
eingereicht habe, worüber die Beschwerde
gegnerin noch nicht befunden habe und ihm deswegen die Betreibung drohe. Die Beschwerdegegnerin
sprach
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2026 für das Jahr 2025 Fr. 328.10 und für das Jahr
2026
Fr. 485.25 zu. Damit ist
die
Rechtsverzögerungsbeschwerde
betreffend Erstattung der Krankheitskosten
gegenstandslos geworden.
Insoweit der Beschwerdeführer
geltend machte, es sei ihm nicht der vollständige Ersatz der Krankheitskosten zugesprochen worden
(Urk. 3/1)
, ist
ihm entgegen
zuhalten, dass mittels
Rechtsverweigerungs
/Rechtsverzögerungs
beschwerde
ledig
lich ein an das Gericht weiterziehbare
r
Entscheid erzwungen werden kann. Materielle Prüfungen werden in diesem Verfahren nicht vorgenommen (vgl. vor
stehende E.
1.3
).
3.
3.1
Soweit der Beschwerdeführer
Genugtuung
für Schäden aufgrund (angeblichen) behördlichen Fehlverhaltens fordert
,
ist darauf hinzuweisen, dass im verwal
tungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwal
tungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung respektive eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Diese Voraussetzung ist hinsicht
lich des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs nicht erfüllt. Da es somit inso
weit an einem Anfechtungsgegenstand und folglich an einer Sachurteilsvor
aussetzung fehlt, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl.
BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1; intern: aus VV210010)
. Ausserdem ist im vorliegenden Verfahren behördliches Fehlverhalten nicht ersichtlich
(vgl.
vorste
hende E. 2)
.
3.2
Nachdem das Gericht vorliegend in der Sache entschieden hat, erübrigt sich die Prüfung vorsorgliche
r
Massnahmen.
4
.
Angesichts der Sachlage grenzt das Verhalten des
Beschwerdeführers geradezu
an
Mutwilligkeit. Er hat damit zu rechnen, dass ihm im Wiederholungsfall eine Gerichtskostenpauschale wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt wird (vgl.
§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen
, soweit
darauf einzutreten ist und
sie nicht gegen
standslos geworden ist
.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Stadt Winterthur
unter Beilage von Urk. 1, Urk. 3/1-2, Urk. 5
,
Urk. 7
und Urk. 9
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
-
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher
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