ZD26.029998

VD Tribunal cantonal

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

20. August

Sachverhalt B.________ focht die Verfügung der IV-Stelle an, mit der ihr nach einem Leistungsbegehren sämtliche IV-Leistungen verweigert worden waren. Trotz zugestellter Aufforderung leistete sie den Kostenvorschuss von 600 Franken bis zum angesetzten Datum nicht und ersuchte weder um Fristverlängerung noch um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Nach Art. 47 Abs. 2 und 3 LPA-VD ist der Kostenvorschuss grundsätzlich innert angesetzter Frist zu leisten; bei ausbleibender Zahlung und entsprechender Androhung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. • Da weder eine fristgerechte Zahlung noch ein Gesuch um Fristverlängerung oder unentgeltliche Rechtspflege vorlag, war die Beschwerde gestützt auf Art. 47 Abs. 3 LPA-VD unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
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