ZD26.029998
VD Tribunal cantonal
Invalidenversicherung
20. August
Sachverhalt
B.________ focht die Verfügung der IV-Stelle an, mit der ihr nach einem Leistungsbegehren sämtliche IV-Leistungen verweigert worden waren. Trotz zugestellter Aufforderung leistete sie den Kostenvorschuss von 600 Franken bis zum angesetzten Datum nicht und ersuchte weder um Fristverlängerung noch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
• Nach Art. 47 Abs. 2 und 3 LPA-VD ist der Kostenvorschuss grundsätzlich innert angesetzter Frist zu leisten; bei ausbleibender Zahlung und entsprechender Androhung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
• Da weder eine fristgerechte Zahlung noch ein Gesuch um Fristverlängerung oder unentgeltliche Rechtspflege vorlag, war die Beschwerde gestützt auf Art. 47 Abs. 3 LPA-VD unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.