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7B_710/2026

Bundesgericht

Strafprozess

7B_710-718/2026 Nichtanhandnahme; Nichteintreten; 7B_719/2026 Strafvollzug (Ersatzfreiheitsstrafe); Nichteintreten

Veröffentlicht am 21. Oktober

Entschieden am 30. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_710/2026, 7B_711/2026, 7B_712/2026, 7B_713/2026, 7B_714/2026, 7B_715/2026, 7B_716/2026, 7B_717/2026, 7B_718/2026, 7B_719/2026
Urteil vom 30. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
7B_710/2026, 7B_711/2026, 7B_712/2026, 7B_713/2026, 7B_714/2026, 7B_715/2026, 7B_716/2026, 7B_717/2026, 7B_718/2026
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin,
7B_719/2026
Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
7B_710/2026, 7B_711/2026, 7B_712/2026, 7B_713/2026, 7B_714/2026, 7B_715/2026, 7B_716/2026, 7B_717/2026, 7B_718/2026
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
7B_719/2026
Strafvollzug (Ersatzfreiheitsstrafe); Nichteintreten,
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. Februar 2026 (III 2025 204) und gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 16. April 2026 (BEK 2026 18-26).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 20. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (nachfolgend: das Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Beschwerdeführerin in Sachen Strafvollzug ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Mit Verfügungen vom 16. April 2026 trat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz (nachfolgend: das Kantonsgericht) nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 5. Februar 2026 ein.
1.3. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2026 und gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 16. April 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerden in Strafsachen vom 29. Mai 2026 an das Bundesgericht.
2.
Die Verfahren 7B_710/2026, 7B_711/2026, 7B_712/2026, 7B_713/2026, 7B_714/2026, 7B_715/2026, 7B_716/2026, 7B_717/2026, 7B_718/2026 und 7B_719/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln ( i.V.m. ; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2026 und die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. April 2026. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden mehr verlangt oder thematisiert, als in diesem Entscheid bzw. in diesen Verfügungen beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
7B_710-718/2026
4.
4.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
4.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Norm gelten unmittelbar aus der Straftat resultierende Forderungen, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1).
In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist (Urteil 7B_896/2024 vom 2. März 2026 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an diese Begründungspflicht. Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und diesen soweit möglich beziffern (Urteile 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1; 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1).
4.3. In keiner der Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 16. April 2026 äussert sich die Beschwerdeführerin nur schon ansatzweise zu einem Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
7B_719/2026
5.
5.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ().
5.2. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2026 wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 24. Februar 2026 persönlich entgegengenommen. Eine Beschwerde an das Bundesgericht hätte damit spätestens am 17. April 2026 der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a und ). Die Beschwerde in Strafsachen vom 29. Mai 2026 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2026 ist damit offensichtlich verspätet.
5.3.
5.3.1. In diesem Zusammenhang stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Zur Begründung führt sie an, sie habe sich "aufgrund familiärer Umstände sowie auf Empfehlung eines Psychologen" vom 3. März bis zum 10. Mai 2026 in Russland aufgehalten. Daher sei es ihr "erschwert" gewesen, ihre Rechte wahrzunehmen und die Beschwerde "vorzubereiten".
5.3.2. Gemäss wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3). Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (Urteile 6B_409/2023 vom 26. April 2023 E. 3.2; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1; 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen).
Eine ferienbedingte Abwesenheit stellt kein unverschuldetes Hindernis im Sinne der angeführten Bestimmung dar (Urteil 6B_409/2023 vom 26. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Krankheit kann ein solches unverschuldetes Hindernis begründen, sofern sie die rechtsuchende Partei davon abhält, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Betroffene gegen Ende der Frist ernsthaft erkrankt (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a).
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist zu begründen () und gegebenenfalls mit einschlägigen Dokumenten, namentlich Arztzeugnissen, zu belegen (Urteil 2C_244/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 zu ).
5.3.3. Insgesamt legt die Beschwerdeführerin keine Gründe hinreichend dar, die eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnten. Insbesondere weist sie nicht nach, dass sie die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt hat. Auf das Wiederherstellungsgesuch ist daher nicht einzutreten (vgl. Urteile 2C_579/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.1; 4D_163/2024 vom 23. Januar 2025 E. 2.3.1 f.). Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde gegen des Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2026 verspätet eingereicht wurde.
5.3.4. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und nicht im Ansatz nachkommt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Damit ist sie nach ständiger Rechtsprechung nicht zu hören (vgl. E. 4.1 oben).
6.
6.1. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach nicht einzutreten.
6.2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist namentlich den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ().
6.3. Die weiteren Gesuche der Beschwerdeführerin werden mit diesem Urteil gegenstandslos.
7.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht unter Kostenfolge nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 66 Abs. 1, ). Dies wird für künftige Eingaben dieser Art ausdrücklich vorbehalten.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_710/2026, 7B_711/2026, 7B_712/2026, 7B_713/2026, 7B_714/2026, 7B_715/2026, 7B_716/2026, 7B_717/2026, 7B_718/2026 und 7B_719/2026 werden vereinigt.
2.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten.
3.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément

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