2C_40/2024
Bundesgericht
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Untersuchung 22-0458 betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen "Engadin I"
19. Mai
Sachverhalt
Drei Unternehmen der D.________-Gruppe koordinierten mit der G.________ AG im Unterengadin von 2008 bis Oktober 2012 ihr Verhalten im Hoch- und Tiefbau. Die WEKO sanktionierte sie wegen einer unzulässigen Wettbewerbsabrede; das Bundesverwaltungsgericht reduzierte die Sanktion auf Fr. 2'463'674.--.
Erwägungen
• Eine «Gesamtabrede» kann als Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden, wenn ein natürlicher oder normativer Konsens und Gesamtplan zur projektübergreifenden Koordination des gesamten Marktverhaltens sowie eine bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung nachgewiesen sind; einzelne Submissionen müssen nicht je isoliert abgesprochen worden sein.
• Regelmässige strategische Treffen, die generelle Bereitschaft zu ARGE oder Stützofferten und dreizehn konkrete Preisabsprachen belegten willkürfrei den Gesamtkonsens. Die Abrede bezweckte die Beeinflussung von Preisen und Auftraggebern, war mangels Effizienzgründen unzulässig; für die Sanktionierung durfte der Gesamtmarkt berücksichtigt werden.
Entscheid
Die Beschwerde und der Eventualantrag auf Rückweisung werden abgewiesen; die Sanktion bleibt bestehen, wobei die Kostenfolgen wegen einer geheilten leichten Gehörsverletzung reduziert wurden.