6B_685/2025
Bundesgericht
Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen betrachtet (Ausbleiben der Partei an der Verhandlung); Willkür
23. Juli
Sachverhalt
Nach Einsprache gegen zwei Strafbefehle erschien A.________, inhaftiert, nicht zur Verhandlung; sein Rechtsanwalt war anwesend und teilte noch am selben Tag mit, dass er krank sei. Das Polizeigericht betrachtete die Einsprache als zurückgezogen; dieser Entscheid wurde von der kantonalen Instanz bestätigt.
Erwägungen
• Die Fiktion des Rückzugs der Einsprache im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO setzt im Lichte des Zugangs zum Gericht und von Art. 6 EMRK einen freiwilligen, bewussten und unmissverständlichen Verzicht voraus; sie kann nicht allein aus dem Ausbleiben automatisch abgeleitet werden, wenn die Verhandlungsfähigkeit bestritten wird.
• Der inhaftierte Beschuldigte war zur persönlichen Erscheinung vorgeladen worden, doch meldete sein Rechtsanwalt noch am selben Tag eine Krankheit, die der Information widersprach, wonach er den Transport verweigert habe; das Polizeigericht hätte die erforderlichen Informationen über seine Verhandlungsfähigkeit einholen müssen, bevor es den Rückzug der Einsprache feststellte.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen; der kantonale Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Wiederaufnahme des Einspracheverfahrens an das Polizeigericht zurückgewiesen.