6B_887/2025
Bundesgericht
Illegale Einreise; Unschuldsvermutung; Willkür
23. Juli
Sachverhalt
Der senegalesische Staatsangehörige A.________, Inhaber eines gültigen senegalesischen Reisepasses und einer gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung, reiste am 8. Januar 2025 in die Schweiz ein, um dort Arbeit zu finden, ohne Existenzmittel und schlafend auf der Strasse. Nach seiner Flucht wurde er am 14. Januar in einem für den Betäubungsmittelhandel bekannten Quartier angehalten; er wurde vom Vorwurf der Vereitelung einer Amtshandlung freigesprochen, jedoch wegen illegaler Einreise verurteilt.
Erwägungen
• Die Identitätskontrolle stützte sich auf Art. 47 LPol: Das verdächtige Verhalten des Beschwerdeführers in einem für den Betäubungsmittelhandel bekannten Quartier stellte einen objektiven Grund dar und schloss ein auf der Herkunft beruhendes Profiling aus; eventualiter wären auch die Voraussetzungen von Art. 215 CPP erfüllt gewesen.
• Das Erfordernis ausreichender Existenzmittel nach Art. 5 Abs. 1 lit. b LEI kann eine Verurteilung wegen illegaler Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a LEI begründen; mit Fr. 141.95 und 20 Euro, ohne Mittel und ohne Unterkunft sowie schlafend auf der Strasse erfüllte der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.