300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

KV.2025.00150

ZH Sozialversicherungsgericht

Krankenversicherung

Zustellungsfiktion und Einsprachefrist

Veröffentlicht am 19. September

Entschieden am 10. April

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KV.2025.00150
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil
vom
1
0. 
April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
D
er
2003
geborene
X.___
ist
Y.___
Staatsangehörige
r
und
absol
viert sei
t
dem 1
6. 
September 2024 an der
Z.___
(
Z.___
) ein Studium der Informatik
MSc
(
Urk. 
7/42
).
Sein
Gesuch vom
8. 
November 2024
um
Befreiung
von der Krankenversiche
rungspflicht in der Schweiz (
Urk. 
7/1
) wies die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
,
(nachfolgend SVA)
mit Verfügung vom
1
3. 
Juni 2025
ab (
Urk. 
7/
14
).
Mittels gleichentags verfasster E-Mail wies die SVA
X.___
darauf hin, dass sein Antrag nun bearbeitet worden sei und er den Entscheid unter dem angegebenen Link herunterladen könne (
Urk. 
7/12-13).
Da dies in der Folge ausblieb (
Urk. 
7/15),
versendete die SVA die Verfügung vom 1
3. 
Juni 2025 am 1
7. 
Juli 2025 per Einschreiben (
Urk. 
7/18
,
Urk. 
7/47
). Die Sen
dung wurde am
2
6. 
Juli 2025 als nicht abgeholt an die SVA retourniert (
Urk. 
7/18/5
,
Urk. 
7/47
).
Weiter
liess
die SVA
X.___
die Verfügung vom 1
3. 
Juni 2025 mit Schreiben vom
4. 
September 2025 (
Urk. 
7/19) per einfacher Postsendung zukommen
und
sendete
ihm erneut
mit E-Mail vom 2
0. 
Oktober 2025
einen
Downloadlink (
Urk. 
7/24-25).
Am 2
1. 
Oktober 2025
liess
X.___
der SVA per E-Mail
weitere
Unterlagen
zukommen (
Urk. 
7/26-28)
, woraufhin ihm
die SVA
mit E-Mail vom 1
7. 
November 2025
(
Urk. 
7/29)
mitteilt
e
, dass die ablehnende Verfügung vom
1
3. 
Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen sei
und sein Antrag nicht erneut geprüft werden könne
. Damit zeigte sich
X.___
in seinen E-Mails
an die SVA
vom 17., 18., und 1
9. 
November 2025
(
Urk. 
7/30,
Urk. 
7/32,
Urk. 
7/34,
Urk. 
7/36)
nicht
einverstan
den
.
Mit Einspracheentscheid vom 2
0. 
November 2025
trat die
SVA
auf die sinn
gemässe Einsprache
(vgl.
Urk. 
7/36)
von
X.___
nicht ein (
Urk. 
7/
39
=
Urk. 
2).
2.
X.___
erhob am 1
3. 
Dezember 2025 Beschwerde gegen den Einsprache
entscheid vom 2
0. 
November 2025 (
Urk. 
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Einsprachefrist sei gestützt auf
Art. 
41
des Bundesgesetzes über den Allge
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
wiederherzustellen, da er unverschuldet an der rechtzeitigen Einsprache gehindert gewesen sei. Weiter sei die Sache zur materiellen Prüfung seines Befreiungsgesuches an die SVA Zürich zurückzuweisen (
Urk. 
1
S.
1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2
9. 
Januar 2026 beantragte die Beschwerde
gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 3
0. 
Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (
Urk. 
8).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens
leitende Verfügungen ().
Gemäss beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4
lit
. a-c).
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren
Handen
der Schweize
rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver
tretung übergeben wird.
1.
2
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (). Gemäss
Art. 
38
Abs. 
2
bis
 ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten
oder
einer anderen berechtigten Person über
bracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglo
sen Zustellungsversuch
als erfolgt.
Diese
Zustellungsfiktion
greift allerdings nur Platz, wenn
die Zustellung
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war beziehungsweise der Adressat der Sendung damit hatte rechnen müssen und ihm
nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische
Abhol
-
ungseinladung
mit Fristangabe ordnungsgemäss in
den
Briefkasten oder in
das
Postfach gelegt wurde, was im Sinne einer - widerlegbaren
–
Vermutung
ange
nommen wird. Dies gilt namentlich dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Adressaten zu verfolgen. Es findet somit in Bezug auf die Ausstellung der
Abholungs
-
einladung eine Umkehr der Beweis
last in dem Sinne statt, dass im Falle der Beweislosigkeit zuungunsten der Ein
sprache erhebenden Person zu entscheiden ist, die den Erhalt der
Abholungs
einladung
bestreitet. Die Vermutung gilt so lange, als nicht der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbracht ist (Urteil des Bundesgericht 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen
, 5A_1009/2021 vom 1
3. 
Dezember 2021 E. 3
).
1.
3
Eine gesetzliche Frist kann gemäss nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge
halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (). Ein Untätigbleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit oder bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar gewesen war. Je nach den konkreten Umständen fallen auch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe wie etwa Naturkatastrophen in Betracht (SK ATSG-Kommentar-Kieser, 5. Auflage, 
Rz
13 f. zu Art. 41).
1.
4
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht,
ungeachtet der Vorbringen
der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid (
Urk. 
2) damit, dass der Beschwerdeführer am 2
1. 
Oktober 2025 ergänzende Unterlagen eingereicht habe. Aufgrund seiner mehrfachen Darlegung des Sachverhalts und der mündlichen Vorsprache beim Kundendienst sei ersichtlich, dass er mit der Verfügung vom 1
3. 
Juni 202
5
nicht einverstanden sei
.
Die Einsprache werde des
halb als Gesuch um Wi
e
derherstellung der Einsprachefrist nach
Art. 
41 ATSG beziehungsweise direkt als sinngemässe Einsprache entgegengenommen.
Dem Beschwerdeführer sei die ablehnende Verfügung am 1
3. 
Juni 2025 zugesen
det worden. Diese sei jedoch nicht heruntergeladen worden, weshalb ein postali
scher Versand per Einschreiben am 1
7. 
Juli 2025 ausgelöst worden sei. Dieser sei von der Post aufgrund der Nichtabholung retourniert worden
(S. 1 Mitte)
.
Wenn
eine eingeschriebene Sendung nicht innert der von der Post angesetzten Frist abgeholt werde, so gelte sie gemäss der Rechtsprechung als am letzte
n
Tag dieser Frist zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Frist zur Einreichung einer Ein
sprache angefangen zu laufen (
Art. 
38
Abs. 
2
bis
ATSG
; S. 1 Mitte
)
.
Der Beschwerdeführer habe im November 2024 einen Antrag auf Befreiung ein
gereicht. Daher sei davon auszugehen, dass er sich eines laufenden Verfahrens
habe
bewusst sein
und
dementsprechend auch mit der Zustellung eines Entschei
des
habe
rechnen müssen.
Trotz des von ihm vorgebrachten
Auslandaufenthalt
es
aufgrund der grossen psychischen Belastung wäre
es
ihm zumutbar gewesen, selbst innert Frist zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Grund, welcher zu einer Fristwiederherstellung führen würde, sei nicht ersichtlich. Die Einsprachefrist könne entsprechend nicht wiederhergestellt werden. Auf die sinn
gemässe
Einsprache aufgrund der Korrespondenz des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten. Sein Gesuch um Akteneinsicht sei in Bearbeitung (S. 2
Mitte
).
2.2
Dagegen
machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (
Urk. 
1) geltend,
dass er eine E-Mail mit dem Link zur Verfügung vom 1
3. 
Juni 2025 erhalten habe. Dieser Link habe nicht funktioniert. Trotz telefonischer Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin sei keine erneute
Zustellung per E-Mail erfolgt
(S. 1
Ziff. 
3.1)
. Es sei zwar zutreffend, dass am 1
7. 
Juli 2025 eine Verfügung per Ein
schreiben
versendet worden sei,
jedoch sei
ihm zu keinem Zeitpunkt eine Abholungs
einladung in seinem Briefkasten zugestellt worden. Ohne eine solche Einladung habe er keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass ein Einschreiben zu
r
Abholung bereitgelegen habe
,
und er habe keine reale Möglichkeit gehabt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Eine Zustellung im rechtlichen Sinn habe daher nicht stattgefunden (S. 2
Ziff. 
3.2-3).
Erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 1
7. 
September 2025 habe er einen gewöhnlichen Brief der
Beschwerdegegnerin
in seinem Briefkasten gefunden. Dies sei der erste Zeitpunkt gewesen, zu dem er effektiv davon habe Kenntnis erlangen können, dass eine negative Verfügung ergangen sei (S. 2
Ziff. 
3.4).
Er habe damit am 1
7. 
Oktober 2025 die Einsprache innert der Frist von 30 Tage nach erster effektiver Kenntnisnahme eingereicht (S. 2
Ziff. 
3.5). Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist seien erfüllt. Es habe kein Verschulden seiner
seits vorgelegen
,
und die Einsprache sei innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses erhoben worden (S. 2
Ziff. 
4.1).
Ohne Zustellung einer Abholungs
einladung fehle die Voraussetzung für eine Zustellfiktion (S. 2
Ziff. 
4.2)
.
2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (
Urk. 
5) aus,
dass der Beschwerdeführer weder Umstände nenne, welche auf eine überwiegende Wahr
scheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung schliessen lassen könnten, noch seien solche aus den Akten ersichtlich. Die Verfügung vom 1
3. 
Juni 2025 gelte somit als am 2
5. 
Juli 2025 zugestellt.
Die Einsprachefrist habe unter Berücksich
tigung des Fristenstillstandes bis zum 1
5. 
September 2025 gedauert.
Der Beschwer
deführer habe erst am 2
1. 
Oktober 2025 reagiert, indem er weitere Unter
lagen eingereicht habe. Nachdem ihm mit E-Mail vom 1
7. 
November 2025 mitgeteilt worden sei, dass die ablehnende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, habe er mit E-Mails zu erkennen gegeben, dass er damit nicht einverstanden sei. Diese E-Mails seien als Gesuch um Fristwiederherstellung und
als
sinnge
mässe Einsprache entgegengenommen worden. Diese sei jedoch als klar verspätet zu werten, weshalb der Nichteintretensentscheid ergangen sei (S. 2 Mitte). Über
dies erweise sich eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung mangels der bei schriftlich erhobener Einsprache erforderlichen Unterschrift für nicht zulässig (S. 2 f.
Rz
. 3).
Der
Beschwerdeführer
habe
bisher keinerlei Unter
lagen eingereicht, welche seine vorgebrachten gesundheitlichen Einschrän
kungen im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung stützen würden. Vor diesem Hintergrund erschienen seine Vorbringen zur Fristwiederherstellung als nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 3
Rz
. 4).
2.4
Strittig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichtein
tretensentscheid erlassen hat.
3.
3.
1
Zu prüfen ist vorab der
Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 1
3. 
Juni 2025 (
Urk. 
7/14,
Urk. 
7/18/2-4
)
. Nach
am 1
3. 
Juni 2025
erfolgte
m
erfolglosem Zustellungsversuch per E-Mail mittels Downloadlink
(
Urk. 
7/12-13,
Urk. 
7/15), wurde der Entscheid
in der Folge
durch die Beschwerdegegnerin
per eingeschrie
bener Postsendung an den Beschwerdeführer versandt
, wobei die Sendung, nach
dem sie nach erfolglosem Zustellungsversuch
vom Beschwerdeführer
nicht auf der Poststelle abgeholt wurde, am
2
6. 
Juli 2025 an die Beschwerdegegnerin zurück
gesendet
wurde
(
Urk. 
7/18
,
Urk. 
7/47
).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er keine Abholungs
einladung erhalten und damit auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das Einschreiben zur Abholung bereit gelegen habe, weshalb nicht von einer erfolgten Zustellung ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.2).
3.
2
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.
2
)
,
kommt die
Zustellungsfiktion
nur dann zur Geltung
, wenn die Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war beziehungsweise der Adressat der Sendung damit hatte rechnen müssen und ihm nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische
Abholungs
einladung
mit Fristangabe ordnungsgemäss in den Briefkasten gelegt wurde, was im Sinne einer - widerlegbaren – Vermutung angenommen wird
.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.
1
),
musste der Beschwerdeführer
i
n Anbetracht
seines Gesuches vom
8. 
November 2024 um Befrei
ung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht (
Urk. 
7/1)
mit der Zustel
lung eines Entscheides rechnen
(vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2023 vom 2
6. 
Juli 2023 E. 2.3.1
)
. Dies umso mehr,
als dass ihm
die Beschwer
degegnerin
mit E-Mail vom
1
3. 
Juni 2025 (
Urk. 
7/
12-13
)
ein
en
Down
load-Link für die Verfügung bereit
stellte
,
wobei in der E-Mail klar ausgeführt wurde, dass sein Antrag nun bearbeitet worden sei und er den Entscheid herunter
laden könne
.
Den
Erhalt der E-Mail und des Linkes
vom 1
3. 
Juni 2025
bestätigte
der Beschwer
deführer
sowohl in seiner E-Mail vom 1
8. 
November 2025 (
Urk. 
7/34) als auch in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2).
Dass der Link, wie
er
geltend macht
e
, nicht funktioniert hätte, ist bei der Beurteilung der Frage, ob er mit einem Entscheid hätte rechnen müssen, irrelevant.
Im Weiteren ist durch
die Akten
belegt, dass die
Verfügung vom 1
3. 
Juni
20
2
5
am
1
7. 
Juli 2025
als Postsendung mit Zustellnachweis mit der Aufgabe-Nr.
…
an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurde
(
Urk. 
7/18,
Urk. 
7/
47
).
Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“
der Post
(
Urk. 
7/47)
ging die Sendung
am
1
8. 
Juli 202
5
bei der Poststelle
A.___
zur
Zustellung
ein. Gleichentags erfolgte um
8:41
Uhr ein erfolgloser Zustellver
such, woraufhin
der Beschwerdeführer eingeladen wurde, die
Sendung bis am 2
5. 
Juli
20
25
–
mithin
innert
der vorgesehenen
siebentägigen
Abholfrist
–
abzu
holen
.
Ab dem
1
8. 
Juli 2025
lag
die
Sendung
auf der Poststelle
B.___
zur Abholung bereit.
Nach der Rechtsprechung
(vorstehend E.
1.
2
)
ist
vermutungs
weise anzunehmen, dass die
Abholungseinladung
dem Beschwerdeführer
am 1
8. 
Juli
2
025
ordnungs
gemäss in den Briefkasten gelegt wurde, zumal die
Sendung im „Track & Trace“
erfasst war (
Urk. 
7/18
/5,
Urk. 
7/47
)
.
Lediglich mit der Behauptung, dass er die Abholungseinladung nie erhalten habe (vorstehend E. 2.2),
vermag
er
nicht mit dem
erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun
,
dass es zu Fehlern bei Hinterlegung der Abholungseinladung in seinem Brief
kasten gekommen ist.
Infolge der vorliegend zur Anwendung kommenden Zustellungsfiktion hat die Verfügung vom 1
3. 
Juni 2025 (
Urk. 
7/18/2-4) nach am 1
8. 
Juli 2025 stattgehabte
m
erfolglosem Zustellungsversuch
gemäss
Art. 
38
Abs. 
2
bis
ATSG als am 2
5. 
Juli
20
2
5 zugestellt zu
gelten.
3.3
Die
30-tägige
Einsprachefrist begann somit am 2
6. 
Juli
20
25
zu laufen (
Art. 
38
Abs. 
1 ATSG) und endete (unter Berücksichtigung des Fristenstil
l
stands
gemäss
Art. 
38
Abs. 
4
lit
.
b
ATSG)
am 1
5. 
September
20
2
5. 
Die Verfügung wurde dem
nach rechtskräftig.
Indem der Beschwerdeführer erstmals am 2
1. 
Oktober 2025 verschiedene Unter
lagen einreichte
(
Urk. 
7/26-28)
, respektive in den verschiedenen darauffolgenden E-Mails
vom 17.
, 1
8. 
und 1
9. 
November 2025 (
Urk. 
7/30,
Urk. 
7/32
,
Urk. 
7/34
und 7/36
)
an die Beschwerdegegnerin zu erkennen gab, dass er mit der Verfügung vom 1
3. 
Juni 2025 nicht einverstanden
sei
, erweist sich dies
klar als verspätet
.
Beizupflichten ist weiter der Argumentation
der Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwer
deantwort (
Urk. 
5
S. 2 f.
Rz
. 3
)
,
wonach
rechtsprechungsgemäss eine Eingabe
mit einfacher E-Mail die Anforderungen an eine rechtsgültige Einspra
che- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektro
nischer Signatur nicht zu erfüllen vermag (vgl. BGE 142 V 152 E. 2)
.
Auch mit Blick auf das Nichteinhalten der Formvorschriften
erweist
sich der Nichteintreten
sentscheid der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als rechtens, es sei denn, die Einsprachefrist wäre in Anwendung von
Art. 
41 ATSG wiederher
zustellen.
3.4
Zu
prüfen
bleibt
, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von
Art. 
41 ATSG (vorstehend E. 1.
3
) vorliegt.
Der
Beschwerdeführer
führte
i
n seiner E-Mail vom 1
7. 
November 2025 (
Urk. 
7/30)
betreffend die per Einschreiben versendete Verfügung
aus
,
dass er sich zum Zeit
punkt der Zustellung
im Ausland in den Ferien befunden habe und daher nicht in
C.___
gewesen sei, um die Sendung abzuholen
. In der darauffolgenden E-Mail gleichen Datums (
Urk. 
7/32) gab er dann präzisierend an, dass der Ausland
aufenthalt weder geplant noch organisiert gewesen sei. Er habe sehr kurzfristig und dringen
d
das Land verlassen müssen, da es ihm psychisch nicht gut gegangen sei. E
r
sei in dieser Zeit
alleine
in
C.___
gewesen und habe unter erheblichem Druck aufgrund der Sommerprüfungen an der
Z.___
gestanden, die für ihn beson
ders belastend und schwierig gewesen seien. Seine Eltern hätten ihn davon über
zeugt, zurückzukehren, um ihn unterstützen
und
um eine weitere Verschlech
terung verhindern zu können. Nach seiner Rückkehr habe er sofort versucht, seine Unterlagen zu ordnen und die Situation zu klären.
3.
5
Gemäss den eingereichten
Flugtickets
(
Urk. 
3) reiste der Beschwerdeführer
erst
am 3
0. 
August 2025 nach
Y.___
und kehrte am 1
7. 
September 2025 in die Schweiz zurück. Dieser Auslandaufenthalt erfolgte damit weit nach der am 1
8. 
Juli 2025
erfolgten
erfolglosen Zustellung und der ab dem 2
6. 
Juli 2025 greifen
den Zustellungsfiktion
, jedoch noch während der bis am 1
5. 
September 2025 laufenden Frist (vorstehend E. 3.
2-3
).
Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 1
3. 
Juni 2025 überdies mit
Schreiben vom
4. 
September 2025 per einfacher Postsendung zukommen
(
Urk. 
7/19).
Unabhängig davon, dass ein Auslandaufenthalt ab dem 3
0. 
August 2025 das Nichtabholen einer
bis zum 2
5. 
Juli 2025
zur Abholung gemeldeten Sendung nicht zu erklären vermag,
lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes schliessen.
Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 3.
2
)
,
musste
er im besagten Zeitraum
mit einer Zustellung
eines Entscheids über seinen Antrag
durch die Beschwerde
gegnerin rechnen.
Dies führt dazu, dass er grundsätzlich
bei einem mehrwöchigen Auslandaufenthalt
gehalten gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren, wel
che seine Post
entgegennimmt
und ihn gegebenenfalls
über
laufende
Fristen
infor
miert
und die erforderlichen Schritte einleitet
.
Als
unbehelflich
erweist sich
das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Abreise am 3
0. 
August 2025 völlig unerwartet gewesen sei
,
zumal sich aus den Flugtickets ergibt, dass deren Buchung am 1
7. 
August 2025 erfolgte (
Urk. 
3).
Was den im Verlauf
vom Beschwerdeführer
geltend gemachten schlechten psychi
schen Zustand infolge der Sommerprüfungen an der
Z.___
anbelangt, reichte
er
keinerlei
fachärztliche Bestätigung
en
ein
, wonach
er
derart psychisch einge
schränkt gewesen wäre, dass ihm das erforderliche Handeln un
möglich gewesen wäre
.
Ein derartiger Zustand würde auch kaum das alleinige Absolvieren einer Flugreise zulassen.
Das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes im Sinne von
Art. 
41 ATSG ist demnach zu verneinen.
3.
6
Aufgrund des Gesagten wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 1
3. 
Juni 2025 (
Urk. 
7/18/2-4)
infolge
der greifenden Zustellungsfiktion am
2
5. 
Juli 2025
zugestellt.
Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit am 2
6. 
Juli 2025 zu laufen und endete am 1
5. 
September 202
5. 
Indem der Beschwerdeführer am 2
1. 
Oktober 2025 erstmals weitere Unterlagen einreichte und mit
E-Mails
vom
17., 18., und 1
9. 
November 2025 (
Urk. 
7/30,
Urk. 
7/32,
Urk. 
7/34,
Urk. 
7/36)
zu verstehen gab, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein,
ist
dies als klar
verspätet
zu qualifizieren
. Überdies hat
er
nicht formgerecht Einsprache erhoben. Da auch das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen im Sinne von
Art. 
41 ATSG zu verneinen ist,
erweist sich der von
der
Beschwerdegegnerin
erlassene Nichteintretensentscheid
(
Urk. 
2)
als rechtens
. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
-
Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan

Referenzen

Bestimmungsliste

  • KV.2025.00150Zustellungsfiktion und Einsprachefrist
Offizielle Quelle