9C_92/2026

Bundesgericht

Krankenversicherung

Krankenversicherung

11. September

Sachverhalt Nachdem A.________ seine Krankenversicherung per 31. Dezember 2022 gekündigt hatte, hatte er die fälligen Prämien nicht vollständig bezahlt. Helsana verweigerte daher den Versichererwechsel, verlängerte den Vertrag im Jahr 2023 und erwirkte anschliessend die Rechtsöffnung für die Prämien August und September 2023. Erwägungen • Gestützt auf Art. 64a Abs. 6 KVG kann der säumige Versicherte den Versicherer nicht wechseln, solange seine Rückstände nicht vollständig beglichen sind; die Kasse durfte den Vertrag somit für 2023 verlängern. • Die Bestreitung der Schuld hindert diese Verlängerung nicht: Wird die Schuld später verneint, kann Art. 7 Abs. 6 KVG eine Schadenersatzpflicht begründen, die unter dem verlängerten Vertrag geschuldeten Prämien bleiben jedoch fällig. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Gerichtskosten von 500 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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