8C_59/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)

10. September

Sachverhalt Die versicherte Arbeitnehmerin stürzte am 15. Juni 2023 und erlitt leichte Verstauchungen am rechten Knöchel und Handgelenk sowie eine Ellbogenkontusion. Nach einer Knöchelarthroskopie und späteren Handgelenksoperationen stellte die CNA ihre Leistungen per 20. Mai 2024 ein, weil nur eine vorübergehende Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Beschwerden vorliege. Das kantonale Gericht bestätigte dies. Erwägungen • Die versicherungsmedizinische Beurteilung war beweiskräftig, obwohl sie aktenbasiert erfolgte; die behandelnden Ärzte wiesen keine objektiven Befunde nach, welche die Einschätzung erschütterten. • Für den Knöchel belegten die Bildgebung und die widersprüchlichen ärztlichen Angaben keine unfallbedingte Läsion; die blosse zeitliche Folge genügte nicht. Beim Handgelenk war der Zusammenhang mit der erst fünf Monate später diagnostizierten Tendinopathie lediglich möglich; «posttraumatisch» bezeichnete hier nicht zwingend Kausalität. • Mangels erheblicher Zweifel bestand kein Anlass für ein Gerichtsgutachten; die Leistungseinstellung nach zwölf Wochen beziehungsweise per 20. Mai 2024 war rechtmässig. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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