2E_2/2025
Bundesgericht
Staatshaftung
8. September
Sachverhalt
A.________ verlangte von der Eidgenossenschaft 94,5 Mio. Franken Ersatz für die durch russische Behörden verfügte Enteignung ihrer Beteiligung an einer russischen Gesellschaft. Sie leitete den Schaden aus dem Beitritt der Schweiz zu EU-Sanktionen gegen Russland sowie aus einem angeblichen Untätigbleiben des Bundesrats ab.
Erwägungen
• Die direkte Verantwortlichkeitsklage erfasst nur durch Bundesorgane rechtswidrig verursachte Schäden; eine Entschädigung für rechtmässige Enteignung kann damit nicht verlangt werden. Die russische Enteignung ist weder der Eidgenossenschaft zurechenbar noch wurde dargetan, dass der Bundesrat durch den Sanktionsentscheid eine wesentliche Amtspflicht verletzt hätte.
• Der Bundesrat ist grundsätzlich nicht gesetzlich verpflichtet, gegenüber Drittstaaten private Vermögensinteressen Schweizerischer Personen durchzusetzen; entsprechende aussenpolitische Interventionen liegen grundsätzlich in seinem Ermessen. Auch das Unterlassen solcher Interventionen war daher nicht rechtswidrig.
Entscheid
Die Klage wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen; die Gerichtskosten von 50'000 Franken wurden A.________ auferlegt.