8C_471/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente)
9. September
Sachverhalt
Der Versicherte verletzte sich 2018 am rechten Knie und erhielt nach weiteren Abklärungen ab Mai 2021 eine Unfallinvalidenrente von 19 %. Die Vorinstanz bestätigte den Leistungsentscheid trotz geltend gemachtem CRPS, höherer Rente und Integritätsentschädigung.
Erwägungen
• Das neurologische Gutachten und der Bericht der Rehabilitationsklinik sind beweiskräftig: Die Budapest-Kriterien für ein CRPS waren weder aktuell noch früher erfüllt; Inkonsistenzen und Symptomausweitung erklärten die Diskrepanz zwischen Beschwerden und objektiven Befunden. Ein polydisziplinäres oder neurologisches Obergutachten war deshalb nicht erforderlich, und der Fallabschluss erfolgte nicht verfrüht.
• Eine leidensbedingte Kürzung des anhand der LSE ermittelten Invalideneinkommens entfällt; die Korrekturinstrumente der IVV sind in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar. Mangels objektivierter erheblicher dauerhafter Funktionsstörung besteht auch kein Anspruch auf Integritätsentschädigung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.