8C_471/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Invalidenrente)

9. September

Sachverhalt Der Versicherte verletzte sich 2018 am rechten Knie und erhielt nach weiteren Abklärungen ab Mai 2021 eine Unfallinvalidenrente von 19 %. Die Vorinstanz bestätigte den Leistungsentscheid trotz geltend gemachtem CRPS, höherer Rente und Integritätsentschädigung. Erwägungen • Das neurologische Gutachten und der Bericht der Rehabilitationsklinik sind beweiskräftig: Die Budapest-Kriterien für ein CRPS waren weder aktuell noch früher erfüllt; Inkonsistenzen und Symptomausweitung erklärten die Diskrepanz zwischen Beschwerden und objektiven Befunden. Ein polydisziplinäres oder neurologisches Obergutachten war deshalb nicht erforderlich, und der Fallabschluss erfolgte nicht verfrüht. • Eine leidensbedingte Kürzung des anhand der LSE ermittelten Invalideneinkommens entfällt; die Korrekturinstrumente der IVV sind in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar. Mangels objektivierter erheblicher dauerhafter Funktionsstörung besteht auch kein Anspruch auf Integritätsentschädigung. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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