2C_377/2026
Bundesgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Wegweisung vom Unterricht; unentgeltliche Rechtspflege
27. Juli
Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin war vorübergehend vom Unterricht weggewiesen und mit einem Arealverbot belegt worden. Der Bezirksrat hiess den dagegen erhobenen Rekurs im Wesentlichen gut, verweigerte jedoch die unentgeltliche Rechtsvertretung; das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Kernaussagen
• Der Beschwerdeführerin fehlte das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse: Sie hatte den Rekurs ohne anwaltliche Vertretung geführt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung erst nach Abschluss des Schriftenwechsels gestellt und im Rekursverfahren zudem obsiegt; ein praktischer Nutzen eines Obsiegens vor Bundesgericht war nicht ersichtlich.
• Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Aktualitätserfordernis waren weder hinreichend dargetan noch erkennbar. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.