7B_1105/2024

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung (Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde)

29. Juli

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt trat auf drei Strafanzeigen von A.________ nicht ein, die sich namentlich gegen eine Vizepräsidentin eines Gerichts, den Generalstaatsanwalt und den Präsidenten des Justizrats richteten. Das kantonale Gericht erklärte seine Beschwerden wegen ungenügender Begründung sowie wegen ihres querulatorischen oder missbräuchlichen Charakters als unzulässig. Erwägungen • Die kantonalen Beschwerden waren im Sinne von Art. 385 Abs. 1 und Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO offensichtlich ungenügend begründet: Sie enthielten allgemeine Ausführungen und Vorwürfe, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung gegen das Recht verstossen sollte. • Die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Rückweisung war nicht zwingend, da der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen kannte und einen Begründungsmangel daher nicht nachträglich beheben konnte; die Wiederholung ähnlicher Eingaben und Beschwerden gegen Magistratspersonen rechtfertigte zudem die Qualifikation als querulatorisches oder missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO. • Das Bundesgericht konnte einzig die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerden prüfen, nicht jedoch die gegen den materiellen Inhalt der Verfahren oder gegen andere Entscheide gerichteten Rügen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.
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