F-5891/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Wegweisung nach Griechenland trotz Gesundheitsproblemen

9. September

Sachverhalt Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, obwohl ihm in Griechenland subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Griechenland stimmte seiner Rückübernahme zu; das SEM trat deshalb auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung an. Erwägungen • Griechenland ist ein sicherer Drittstaat; wegen des dort bestehenden subsidiären Schutzes und der Rückübernahmezustimmung durfte das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintreten. • Die diagnostizierte, behandelte Tuberkulose und weitere Beschwerden begründen kein «real risk» einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung; Griechenland verfügt über ausreichende medizinische Infrastruktur. Auch die Vermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 5 AIG wurde mangels konkreter individueller Existenzgefährdung nicht widerlegt. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; ebenso die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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