6B_82/2026
Bundesgericht
Entschädigung; Willkür, Beschleunigungsgebot
21. Juli
Sachverhalt
Nach mehreren Anzeigen ihrer Grossmutter endete das gegen A.A.________ gerichtete Strafverfahren mit einer teilweisen Einstellung und im Übrigen mit einem Freispruch. Er beantragte Entschädigungen für die Teilnahme an Mediationssitzungen, eine Genugtuung sowie für das Berufungsverfahren; die kantonalen Behörden wiesen diese ab.
Erwägungen
• Die Teilnahme an einer von den Parteien vorgeschlagenen und organisierten Mediation begründet nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Lohn- oder Erwerbsausfall nachgewiesen ist; ein solcher war angesichts der eingeschränkten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der vereinbarten Zeiten nicht erstellt.
• Die ärztlichen Zeugnisse belegten keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und einer schweren Persönlichkeitsverletzung; auch die Verfahrensdauer, die insbesondere durch die Mediation und die Rechtsmittel beeinflusst wurde, stellte keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.
• Der Widerruf der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren wurde nicht rechtzeitig angefochten und war im Übrigen angesichts des beschränkten Streitgegenstands der Berufung nicht zu beanstanden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.