4A_269/2026

Bundesgericht

Haftpflichtrecht

Forderung; unentgeltliche Rechtspflege

6. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer verlangte aus einem Verkehrsunfall Fr. 1'242'082.– zuzüglich Zinsen; das Bezirksgericht wies die Klage ab. Das Kantonsgericht verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und trat auf die Berufung nicht ein; dagegen gelangte er an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb erfolgte der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. • Die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert. Entscheid Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
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