4A_269/2026
Bundesgericht
Forderung; unentgeltliche Rechtspflege
6. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte aus einem Verkehrsunfall Fr. 1'242'082.– zuzüglich Zinsen; das Bezirksgericht wies die Klage ab. Das Kantonsgericht verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und trat auf die Berufung nicht ein; dagegen gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb erfolgte der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
• Die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.