7B_730/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Entsiegelung; Nichteintreten

18. August

Sachverhalt A.________ focht einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft betreffend Entsiegelung an. Den ihm zugestellten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- leistete er weder innert Frist noch innert der angesetzten Nachfrist. Erwägungen • Wer ein bundesgerichtliches Verfahren einleitet, muss nach Treu und Glauben dafür sorgen, dass ihm verfahrensbezogene behördliche Sendungen zugestellt werden können; nicht abgeholte Gerichtsurkunden gelten deshalb als zugestellt. • Mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden A.________ auferlegt.
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