7B_730/2026
Bundesgericht
Entsiegelung; Nichteintreten
18. August
Sachverhalt
A.________ focht einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft betreffend Entsiegelung an. Den ihm zugestellten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- leistete er weder innert Frist noch innert der angesetzten Nachfrist.
Erwägungen
• Wer ein bundesgerichtliches Verfahren einleitet, muss nach Treu und Glauben dafür sorgen, dass ihm verfahrensbezogene behördliche Sendungen zugestellt werden können; nicht abgeholte Gerichtsurkunden gelten deshalb als zugestellt.
• Mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden A.________ auferlegt.