A-2047/2026

Bundesverwaltungsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Ermessensweise Mehrwertsteuerschätzung für Personalverpflegung

28. August

Sachverhalt Eine Systemgastronomiegesellschaft erbrachte ihrem Personal 2019–2022 Verpflegungsleistungen. Da sie weder deren Deklaration in den Lohnausweisen noch zuverlässige Aufzeichnungen zu Umfang, Vergünstigungen und Take-away-Anteil nachweisen konnte, schätzte die ESTV die Steuer auf Fr. 5'849.– nach und wandte den Normalsatz an. Erwägungen • Mangels Nachweises tatsächlich bezahlter Personalentgelte waren die Leistungen nach Art. 47 Abs. 2 und 4 MWSTV anhand der direktsteuerlichen Pauschalen zu bemessen; die ESTV durfte die Bemessungsgrundlage ermessensweise aus Lohnsumme, angenommenem Stundenlohn, Jahresarbeitszeit und angepassten Öffnungszeiten berechnen. • Die Schätzung berücksichtigte Teilzeitbeschäftigung, Öffnungszeiten und Kurzarbeit und war nicht pflichtwidrig; die Gesellschaft wies ihre offensichtliche Unrichtigkeit nicht nach. Ebenso fehlten Nachweise für eine organisatorisch zuverlässige Trennung und Erfassung der Take-away-Leistungen, weshalb der reduzierte Steuersatz nicht anwendbar war. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf das separate Feststellungsbegehren trat das Gericht nicht ein.
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