1C_13/2026

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baubewilligung

30. Juli

Sachverhalt Die Eigentümerin eines Genfer Gebäudes, das in eine geschützte Gesamtanlage integriert ist, erhielt eine Bewilligung, um im Dachgeschoss zwei Wohnungen mit mehreren kleinen Dachlukarnen einzurichten. Anschliessend beantragte sie deren Ersatz durch eine durchgehende Dachlukarne, wodurch ein zusätzlicher Raum und mehr Fläche ermöglicht worden wären; die kantonalen Behörden lehnten diese Änderung ab, um das Erscheinungsbild des Dachs und der Strassenfront zu bewahren. Erwägungen • Die Verweigerung stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die durch das öffentliche Interesse am Schutz einer baulichen Gesamtanlage aus dem 19. Jahrhundert gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht: Die ursprünglich bewilligten Dachlukarnen gewährleisteten bereits die gesetzlich erforderliche Belichtung, während die durchgehende Dachlukarne einen erhöhten Eingriff in das Dach bedeutet hätte, um einen Komfort zu bieten, der über die Mindeststandards hinausgeht. • Die Interessenabwägung wurde vollständig vorgenommen; die mit grösseren und komfortableren Wohnungen sowie mit Renditeerwartungen verbundenen Interessen vermögen den Schutz des Kulturerbes nicht zu überwiegen, und das Argument betreffend Solarpanels beruht auf einer dem streitigen Projekt fremden Annahme. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Verweigerung der Zusatzbewilligung wird bestätigt.
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