1C_582/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baugesuch; Einfriedung

2. September

Sachverhalt Die Eigentümer errichteten auf ihrer Parzelle zusätzlich rund 40 Laufmeter Engadinerzaun ohne Bewilligung. Nach einer Rückweisung verweigerte die Gemeinde die nachträgliche Bewilligung; über Wiederherstellung oder Duldung des Zauns sollte erst später entschieden werden. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Erwägungen • Im bündnerischen Baubewilligungsverfahren bildet die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung allein keinen Endentscheid: Das Verfahren endet erst mit dem Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder die Duldung des rechtswidrigen Zustands. • Der Zwischenentscheid bewirkt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil vorerst kein Rückbau verlangt wird und die Zwischenentscheide mit dem Endentscheid angefochten werden können; ein bedeutender Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ist ebenfalls nicht dargetan. Entscheid Auf die Beschwerde wird mangels Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
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