1C_582/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baugesuch; Einfriedung
2. September
Sachverhalt
Die Eigentümer errichteten auf ihrer Parzelle zusätzlich rund 40 Laufmeter Engadinerzaun ohne Bewilligung. Nach einer Rückweisung verweigerte die Gemeinde die nachträgliche Bewilligung; über Wiederherstellung oder Duldung des Zauns sollte erst später entschieden werden. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid.
Erwägungen
• Im bündnerischen Baubewilligungsverfahren bildet die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung allein keinen Endentscheid: Das Verfahren endet erst mit dem Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder die Duldung des rechtswidrigen Zustands.
• Der Zwischenentscheid bewirkt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil vorerst kein Rückbau verlangt wird und die Zwischenentscheide mit dem Endentscheid angefochten werden können; ein bedeutender Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ist ebenfalls nicht dargetan.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden den Beschwerdeführenden auferlegt.