2C_353/2025

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Tabakerzeugnis; Einwegzigarette; Menge der nikotinhaltigen Flüssigkeit

21. Mai

Sachverhalt A.________ Sàrl importierte und vertrieb die Einweg-E-Zigaretten ISOK X und ISOK NEOS, deren Tanks bzw. Reservoirs 4,3 bzw. 3,5 ml fassten. Der Genfer Kantonschemiker untersagte deren Vermarktung und ordnete den Rückruf der ähnlichen Produkte an; dieser Entscheid wurde vom Cour de justice bestätigt. Erwägungen • Die in Art. 9 lit. b LPTab vorgesehene Grenze von 2 ml bezieht sich auf das Volumen des Tanks bzw. Reservoirs, mithin auf den zur Speicherung der Flüssigkeit bestimmten Raum, mit oder ohne Watte, und nicht auf die tatsächlich enthaltene Menge oder das Volumen der Watte; die deutsche Fassung, im Einklang mit der europäischen Richtlinie und den Materialien, geht den Abweichungen in der französischen und italienischen Fassung vor. • Art. 9 lit. b LPTab weist keine echte Lücke auf: Der Gesetzgeber hat die europäische Grenze bewusst übernommen, auch wenn sie technologische Entwicklungen nicht berücksichtigt; der Richter kann diese Wahl nicht korrigieren. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; das Verbot der Vermarktung und der Rückruf der Produkte bleiben aufrechterhalten.
Auf bger.ch öffnen →