1C_423/2026
Bundesgericht
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
27. August
Sachverhalt
Die Bundesanwaltschaft ordnete die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls von A.________ an Deutschland an. Das Bundesstrafgericht trat auf die dagegen «in Vertretung» vom Vater unterzeichnete Beschwerde mangels aktualisierter bzw. verfahrensbezogener Vollmacht nicht ein und belastete die Kosten dem Vater als vollmachtlosem Stellvertreter.
Erwägungen
• Die Beschwerde an das Bundesgericht genügte den Begründungsanforderungen nicht, weil sie weder einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG darlegte noch einen solchen erkennen liess.
• Bei alten oder unbestimmt formulierten Vollmachten darf die Vorinstanz eine aktualisierte oder verfahrensspezifische Vollmacht verlangen; die Kostenauflage an den vollmachtlosen Stellvertreter ist zulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.