8C_342/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)

9. September

Sachverhalt Nach der Kündigung infolge betrieblicher Reorganisation beantragte A.________ Arbeitslosenentschädigung. Die Kasse und das kantonale Gericht verweigerten diese, da der Ehemann Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats der ehemaligen Arbeitgeberin war; zuvor war auch die Beschwerdeführerin Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift gewesen. Erwägungen • Zur Verhinderung von Missbräuchen verweigert die Rechtsprechung die Entschädigung nicht nur dem Verwaltungsratsmitglied, sondern auch dem Ehegatten, solange die Ehe nicht aufgelöst ist, wenn Beziehungen zu den Organen des ehemaligen Arbeitgebers bestehen. • Die Beschwerdeführerin hat die Willkür der Sachverhaltsfeststellungen nicht dargetan und die massgebenden familiären Beziehungen nicht bestritten; die weiteren Rügen waren ungenügend begründet oder neu und daher unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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