C-2977/2026
Bundesverwaltungsgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Rückzug der Beschwerde in AHV-Sache
1. September
Sachverhalt
Die Versicherte erhob gegen den Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse zu ihrer per E-Mail eingereichten Einsprache Beschwerde. Nachdem sie trotz Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, zog sie die Beschwerde schriftlich zurück.
Erwägungen
• Der Beschwerderückzug liess das Verfahren gegenstandslos werden; dieses war deshalb einzelrichterlich abzuschreiben.
• Mit dem Rückzug entfiel die Grundlage für den Kostenvorschuss, und die entsprechende Zwischenverfügung war aufzuheben. Da die Erledigung ohne erheblichen gerichtlichen Aufwand erfolgte, wurden keine Verfahrenskosten erhoben; mangels entschädigungsberechtigter Partei wurden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Entscheid
Das Beschwerdeverfahren wurde infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben; die Zwischenverfügung wurde aufgehoben, ohne Kosten oder Parteientschädigungen.