C-2977/2026

Bundesverwaltungsgericht

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Rückzug der Beschwerde in AHV-Sache

1. September

Sachverhalt Die Versicherte erhob gegen den Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse zu ihrer per E-Mail eingereichten Einsprache Beschwerde. Nachdem sie trotz Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, zog sie die Beschwerde schriftlich zurück. Erwägungen • Der Beschwerderückzug liess das Verfahren gegenstandslos werden; dieses war deshalb einzelrichterlich abzuschreiben. • Mit dem Rückzug entfiel die Grundlage für den Kostenvorschuss, und die entsprechende Zwischenverfügung war aufzuheben. Da die Erledigung ohne erheblichen gerichtlichen Aufwand erfolgte, wurden keine Verfahrenskosten erhoben; mangels entschädigungsberechtigter Partei wurden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen. Entscheid Das Beschwerdeverfahren wurde infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben; die Zwischenverfügung wurde aufgehoben, ohne Kosten oder Parteientschädigungen.
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