1C_544/2025

Bundesgericht

Ökologisches Gleichgewicht

Umweltschutzmassnahmen (gewässerschutzrechtliche Anordnungen)

18. Mai

Sachverhalt Auf dem Chicorée-Betrieb von A.________ wurden wiederholt Gewässerverschmutzungen festgestellt. Nach einer Kontrolle im April 2023 ordnete das kantonale Amt für Umwelt technische Massnahmen an, insbesondere zur ClearFox-Anlage, zum Verschluss eines Ablaufs in die Meliorationsleitung sowie zur Lagerung wassergefährdender Stoffe, und überband ihm die Kosten von Saugarbeiten und Entsorgung. Erwägungen • Eine separate schriftliche Protokollierung der Kontrolle konnte offenbleiben: Wegen des dringenden Handlungsbedarfs und der mündlichen Äusserungsmöglichkeit vor Ort wäre eine allfällige Gehörsverletzung nicht schwerwiegend und wurde im Rekursverfahren geheilt. • Die Massnahmen waren angesichts der nachgewiesenen Belastung, der undichten beziehungsweise unzulässigen Entwässerung und der nicht vorschriftsgemässen Lagerung geeignet, erforderlich und zumutbar; nach Art. 54 GSchG durften auch die Untersuchungskosten auferlegt werden, da eine unmittelbar drohende Gefahr bestand und die nicht freigehaltenen Schächte die Abklärung behinderten. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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