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1D_9/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bürgerrecht

Veröffentlicht am 22. Oktober

Entschieden am 18. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1D_9/2026
Urteil vom 18. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,
Abteilung Gemeinden,
Bundesplatz 14, 6002 Luzern.
Gegenstand
Bürgerrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2026
(7H 24 246/7U 24 30).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2019 sicherte die Einbürgerungskommission der Stadt Luzern A.________ das Stadtbürgerrecht zu und leitete die Unterlagen zur weiteren Prüfung an die Abteilung Gemeinden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern weiter. Die Abteilung Gemeinden holte in der Folge aufgrund mehrerer Betreibungen und Steuerausstände verschiedene Auskünfte und Unterlagen bei A.________ und bei Behörden ein. Dabei ergab sich, dass A.________ per 19. Dezember 2019 in die Gemeinde U.________ gezogen, per 31. März 2021 allerdings wieder in der Stadt Luzern gemeldet war. Am 17. März 2021 wurde gegen A.________ ein weiterer Strafbefehl erlassen, worauf ihn die Abteilung Gemeinden zur Stellungnahme aufforderte. In seiner Antwort vom 6. Juli 2021 wies A.________ insbesondere auf seine psychischen Probleme hin, die zum Verlust seiner Arbeitsstelle bei der Heilsarmee und zu finanziellen Schwierigkeiten geführt hätten. Nachdem er im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Einbürgerungsgesuchs weder auf die schriftliche Aufforderung vom 14. September 2021 zur Beantwortung von Fragen und Einreichung von Unterlagen noch auf die Nachfrage per E-Mail vom 23. April 2024 geantwortet sowie das per Einschreiben versandte Schreiben vom 21. Mai 2024 betreffend (u.a.) Einreichung aktueller Unterlagen zur Erwerbstätigkeit, Integration und finanziellen Situation nicht abgeholt hatte, wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Gesuch um Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit Entscheid vom 10. September 2024 ab.
2.
Gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 9. Juli 2026 wies das Gericht die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ ab und auferlegte diesem die Verfahrenskosten.
3.
Mit Eingabe vom 9. September 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Juli 2026.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt massgebliches Recht verletzt. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten unter anderem in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; ; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde einlässlich begründet. Ebenso hat sie dargelegt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers abzuweisen sei und dieser die Kosten ihres Verfahrens zu tragen habe. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im erwähnten Sinn im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid verfassungsmässige Rechte im Sinne von verletzen würde. Er erklärt einzig, er sei mit dem Urteil nicht einverstanden und akzeptiere die Abweisung seiner Beschwerde nicht, und stellt eine ausführliche Begründung der Beschwerde in Aussicht, die er indes bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute nicht eingereicht hat. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach auf sie nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer darum ersucht, persönlich angehört zu werden bzw. beim Gericht persönlich vorsprechen zu dürfen, ist das Verfahren vor Bundesgericht doch grundsätzlich schriftlich und legt er weder dar noch ist ersichtlich, dass vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen und seinem Gesuch daher stattzugeben wäre (vgl. ; Urteile 1D_1/2009 vom 15. Juni 2009 E. 1.3; 1D_9/2008 vom 10. März 2009 E. 2).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ().
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber:
Kneubühler Baur

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