9C_458/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen sowie direkte Bundessteuern, Steuerperiode 2023
8. September
Sachverhalt
Nach einem Nichteintretensentscheid der Steuerkommission erhob A.________ Rekurs beziehungsweise Beschwerde. Das Obergericht verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 800.–; ein formgültiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und den Vorschuss reichte er trotz Nachfrist nicht ein, worauf es auf die Rechtsmittel nicht eintrat.
Erwägungen
• Die Beschwerde an das Bundesgericht setzte sich mit den Gründen des vorinstanzlichen Nichteintretens – insbesondere der versäumten Einreichung eines formgültigen Gesuchs und der Nichtleistung des Kostenvorschusses – überhaupt nicht auseinander.
• Mangels sachbezogener Begründung war die Beschwerde offensichtlich unbegründet; auf sie war im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wegen Aussichtslosigkeit wurde auch die unentgeltliche Rechtspflege verweigert.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und A.________ wurden Fr. 800.– Gerichtskosten auferlegt.