2F_12/2026
Bundesgericht
Tierhalteverbot; Wiedererwägungsgesuch
3. August
Sachverhalt
Das Veterinäramt Zürich hatte ein bestehendes teilweises Tierhalteverbot erweitert und A.________ 15 Equiden weggenommen. Nachdem das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde 2024 abgewiesen hatte, verlangte A.________ 2026 dessen Revision wegen erst nachträglich zugänglich gewordener Unterlagen.
Erwägungen
• Die Gesuchstellerin berief sich sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, belegte jedoch weder die behauptete Entdeckung entscheidender Unterlagen am 30. Januar 2026 noch die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist.
• Die blosse Bezeichnung nicht eingereichter Begleit-, Bild- und Videoaufnahmen sowie der Hinweis, diese könnten die tatsächlichen Grundlagen des früheren Urteils in Frage stellen, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.