2F_12/2026

Bundesgericht

Ökologisches Gleichgewicht

Tierhalteverbot; Wiedererwägungsgesuch

3. August

Sachverhalt Das Veterinäramt Zürich hatte ein bestehendes teilweises Tierhalteverbot erweitert und A.________ 15 Equiden weggenommen. Nachdem das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde 2024 abgewiesen hatte, verlangte A.________ 2026 dessen Revision wegen erst nachträglich zugänglich gewordener Unterlagen. Erwägungen • Die Gesuchstellerin berief sich sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, belegte jedoch weder die behauptete Entdeckung entscheidender Unterlagen am 30. Januar 2026 noch die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist. • Die blosse Bezeichnung nicht eingereichter Begleit-, Bild- und Videoaufnahmen sowie der Hinweis, diese könnten die tatsächlichen Grundlagen des früheren Urteils in Frage stellen, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht. Entscheid Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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