7B_759/2026

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten

26. August

Sachverhalt Das JuWe lud A.________ zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen vor. Nachdem er seine als «Rekurs» bezeichnete Eingabe trotz entsprechender Aufforderung nicht präzisierte, behandelte die Justizdirektion das Verfahren als erledigt. Das Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung zurück. Erwägungen • Die Beschwerde ans Bundesgericht genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sich daraus weder ein bestimmtes Anfechtungsziel noch konkrete tatsächliche oder rechtliche Fehler des angefochtenen Rückweisungsentscheids ergeben. • Da der Beschwerdeführer nicht an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzt, ist auf die Beschwerde wegen offensichtlich ungenügender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Gerichtskosten auferlegt.
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