7B_759/2026
Bundesgericht
Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten
26. August
Sachverhalt
Das JuWe lud A.________ zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen vor. Nachdem er seine als «Rekurs» bezeichnete Eingabe trotz entsprechender Aufforderung nicht präzisierte, behandelte die Justizdirektion das Verfahren als erledigt. Das Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung zurück.
Erwägungen
• Die Beschwerde ans Bundesgericht genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sich daraus weder ein bestimmtes Anfechtungsziel noch konkrete tatsächliche oder rechtliche Fehler des angefochtenen Rückweisungsentscheids ergeben.
• Da der Beschwerdeführer nicht an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzt, ist auf die Beschwerde wegen offensichtlich ungenügender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Gerichtskosten auferlegt.