7B_522/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten

10. August

Sachverhalt A.________ erstattete Strafanzeige wegen Nötigung und konstituierte sich als Privatkläger. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand genommen hatte, wies das Kantonsgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ab, weil er keine Zivilforderung geltend gemacht hatte. Erwägungen • Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO die Durchsetzung konkret geltend gemachter Zivilansprüche voraus; die blosse Schilderung eines Vermögensabflusses von Fr. 2'800.– genügt dafür nicht. • Der Beschwerdeführer setzte sich nicht rechtsgenüglich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und zeigte insbesondere nicht auf, weshalb seine Sachverhaltsschilderung ohne ausdrückliche Erklärung als adhäsionsweise Zivilforderung hätte verstanden werden müssen; deshalb trat das Bundesgericht nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Entscheid Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
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