2C_385/2026

Bundesgericht

Grundrecht

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

20. Juli

Sachverhalt Die Rekurskommission wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss. Der Entscheid wurde am 13. Mai 2026 zur Abholung gemeldet, am 23. Mai tatsächlich zugestellt; zuvor hatte A.________ einen Rückbehaltungsauftrag erteilt und reichte die Beschwerde am 30. Juni 2026 ein. Erwägungen • Bei einem Rückbehaltungsauftrag gilt eine eingeschriebene Sendung nicht erst bei tatsächlicher Abholung, sondern spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. • Die Beschwerdefrist lief daher vom 21. Mai bis 19. Juni 2026; die am 30. Juni 2026 aufgegebene Beschwerde war verspätet und damit offensichtlich unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen Verspätung nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen.
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