200 2026 387
BE Verwaltungsgericht
Mutterschaftsentschädigung ohne nachgewiesenen Lohnfluss
Veröffentlicht am 4. September
Entschieden am 12. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
EO 200 2026 387
SCI/NUS/SSM
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2026
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiberin Nussbaumer
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 21. April 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387
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Sachverhalt:
A.
Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) meldete sich im Januar 2025 bei der Ausgleichskasse des Kan-
tons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer
Mutterschaftsentschädigung an (Akten der AKB [act. II] 2). Am 14. Februar
2025 (act. II 4) sprach die AKB der Versicherten vom 6. September bis zum
12. Dezember 2024 eine Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von total
Fr. 4'402.95 zu (98 Tage à Fr. 48.-- abzüglich der gesetzlichen Sozialversi-
cherungsbeiträge). Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 (act. II 5) ersuchte die
Versicherte sinngemäss um Erhöhung der Mutterschaftsentschädigung.
Dieser E-Mail legte sie den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 der
Arbeitslosenkasse B.________ bei, mit dem ein Anspruch auf Arbeitslo-
senentschädigung
ab
dem
1. März
2024
verneint
worden
war
(act. II 5/3 ff.). Daraufhin tätigte die AKB weitere Abklärungen (act. II 7,
10 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2025 (act. II 13) verneinte sie einen
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung und forderte die bereits ausge-
richtete Entschädigung für den Zeitraum vom 6. September bis zum
12. Dezember 2024 zurück. Es sei festgestellt worden, dass die Versicher-
te die Voraussetzungen für eine Mutterschaftsentschädigung gar nie erfüllt
habe. Dagegen erhob die Versicherte am 26. August 2025 Einsprache
(act. II 14), welche die AKB mit Einspracheentscheid vom 21. April 2026
abwies (act. II 1).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2026 (gleichen-
tags persönlich überbracht) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die
Aufhebung des Entscheids vom 21. April 2026 (act. II 1) sowie die Ausrich-
tung einer Mutterschaftsentschädigung.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387
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Mit Eingabe vom 2. Juli 2026 (Postaufgabe 4. Juli 2026) machte die Be-
schwerdeführerin ergänzende Ausführungen und reichte weitere Akten ein.
Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2026 zur Stel-
lungnahme zugestellt.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren
Antrag und verzichtete darüber hinaus auf weitere Ausführungen.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952
über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen
über Frist () sowie Form (; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. April
2026 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Mutterschafts-
entschädigung für den Zeitraum vom 6. September bis zum 12. Dezember
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2024 und die Rückforderung bereits ausgerichteter Mutterschaftsentschä-
digung in der Höhe von Fr. 4'402.95.
1.3
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1
EOG) während längstens 98 Tagen () ausgerichtet und
beträgt 80 % des durchschnittlichen, im Rahmen des in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkom-
mens, welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde
(Art. 16e Abs. 2 i.V.m. ). Die maximale Tagesentschädi-
gung beläuft sich auf Fr. 220.-- (). Daraus ergibt sich ein
Streitwert von nicht mehr als Fr. 21'560.-- (98 Tage x Fr. 220.--). Der
Streitwert liegt damit auf jeden Fall unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurtei-
lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57
Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und ).
2.
2.1
Das EOG regelt in Art. 16b ff. die Mutterschaftsentschädigung. An-
spruchsberechtigt ist nach eine Frau, die:
a)
während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die AHV (AHVG;
SR 831.10) obligatorisch versichert war;
b)
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit aus-
geübt hat; und
c)
im Zeitpunkt der Niederkunft:
1. Arbeitnehmerin im Sinne von ist,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von ist, oder
3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeitet und einen
Barlohn bezieht.
Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein. Die Mutterschaftsentschädigung ist grundsätzlich auf
Frauen beschränkt, die im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig waren,
d.h. die bei der Niederkunft noch in einem gültigen privat- oder öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnis oder Lehrverhältnis stehen oder als Selbst-
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ständigerwerbende im Zeitpunkt der Niederkunft von der AHV als solche
anerkannt sind (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504).
2.2
Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine
Mutterschaftsentschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt
tatsächlich einen Lohn beziehen. Eine Schlechterstellung der ohne Barlohn
mitarbeitenden Ehefrauen gegenüber Angestellten nahm das Parlament
ausdrücklich und im Bewusstsein in Kauf, dass damit insbesondere in der
Landwirtschaft und im Gewerbe zahlreiche Mütter benachteiligt werden. Ein
Minderheitsantrag, gemäss welchem ein Leistungsanspruch bereits bei
glaubhaftem Nachweis der Mitarbeit im Gewerbe- oder Landwirtschaftsbe-
trieb unabhängig von einem Barlohn bestehen sollte, wurde verworfen. Der
Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn
Erwerbstätigkeit und Lohnfluss überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen
sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_795/2016 vom 12. April 2017
E. 4.3.1).
2.3
Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die
wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1078 f. des Kreis-
schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Mut-
terschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils [KS
MSEAE] mit Hinweis auf die Wegleitung des BSV über den massgebenden
Lohn in der AHV, IV und EO [WML]; zur Bedeutung von Verwaltungswei-
sungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V
186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Bei der Prüfung, ob die Mutter im
Zeitpunkt der Geburt des Kindes als arbeitnehmend gilt, ist in der Regel auf
den Arbeitsvertrag bzw. die arbeitsrechtliche Situation abzustellen. Das
Arbeitsverhältnis muss dabei mindestens bis und mit dem Tag der Geburt
dauern (KS MSEAE Rz. 1080). Endet dagegen das Arbeitsverhältnis vor
der Geburt, ohne dass die anspruchsberechtigte Person bis dahin einen
Lohnersatz in Form eines Taggeldes der ALV, IV, KV, EO, MV oder UV
nach Sozialversicherungsrecht oder Privatversicherungsrecht bezieht oder
die Voraussetzungen zum Bezug einer ALV-Entschädigung erfüllen würde,
besteht kein Anspruch auf die Entschädigung (KS MSEAE Rz. 1082).
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2.4
Gemäss regelt der Bundesrat die Anspruchs-
voraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslo-
sigkeit:
a)
die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a und b nicht erfüllen;
b)
im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbststän-
digerwerbende sind.
Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat Art. 29 und 30
der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11).
2.4.1
Nach hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Ge-
burt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindester-
werbsdauer nach nicht erfüllt, Anspruch auf die
Entschädigung, wenn sie:
a)
bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
b)
am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Bun-
desgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsge-
setz, AVIG; SR 837.0) erforderliche Beitragsdauer erfüllt.
2.4.2
Gemäss hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt
arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindes-
terwerbsdauer nach nicht erfüllt, Anspruch auf
die Entschädigung, wenn sie:
a)
bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung
für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invali-
denversicherung bezogen hat; oder
b)
im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht,
der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon
erschöpft war.
2.5
2.5.1
Unrechtmässig
bezogene
Leistungen
sind
zurückzuerstatten
(Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die
auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig
davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich
oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn ent-
weder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und
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erheblicher Bedeutung der Berichtigung; ) oder die für
die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder
Beweismittel; ) bestehenden Voraussetzungen erfüllt
sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318
E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV
Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1).
2.5.2
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver-
sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat-
tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das
Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge-
bend (). Bei den genannten Fristen handelt es sich um
Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20
S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3).
2.6
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V
244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161,
8C_457/2021 E. 3.3).
2.7
Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu-
chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs-
last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen-
den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt
zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re-
gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie-
benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller-
dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür-
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digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich-
keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2
S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024
E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be-
weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a
S. 208).
3.
3.1
Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutter-
schaftsentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegne-
rin zu Recht auf die ursprüngliche Leistungszusprache zurückgekommen
ist, den Anspruch verneint und die bereits ausgerichteten Leistungen
zurückgefordert hat. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin in den neun
Monaten vor der Niederkunft am 6. September 2024 (act. II 2/2 Ziff. 2.1),
d.h. von Dezember 2023 bis August 2024, eine mindestens fünfmonatige
Erwerbstätigkeit aufweist. Die Beschwerdegegnerin verneint dies; es fehl-
ten hierfür hinreichende Belege.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht hiergegen unter Verweis auf die von
ihr im Verlauf des Verfahrens eingereichten Unterlagen geltend, sie sei im
Unternehmen ihres Ehemannes, der C.________ GmbH, angestellt gewe-
sen (act. II 2/3 Ziff. 4.1) und habe von dort Lohn bezogen (act. II 2/4 lit. a).
Der letzte Monatslohn habe Fr. 5'500.-- betragen (act. II 2/4 lit. a). Das Ar-
beitsverhältnis habe vom 1. Januar 2023 bis zum 29. Februar 2024 be-
standen (act. II 2/4 lit. g). Ab dem 1. März 2024 sei sie arbeitslos gewesen
(act. II 2/3 Ziff. 4.3). Die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Dem
kann nicht gefolgt werden.
3.2.1
Die Beschwerdeführerin legte im Einspracheverfahren einen Ar-
beitsvertrag vom 20. Dezember 2022 (act. II 8/3 ff.) mit der C.________
GmbH mit Arbeitsbeginn ab dem 1. Januar 2023 auf. Diesem Arbeitsver-
trag kommt kein Beweiswert zu. Der Vertrag wurde mit dem Unternehmen
C.________ GmbH abgeschlossen, einem Unternehmen und damit einer
juristischen Person, die im Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses
(noch) nicht existierte. Erst im Juni 2023, d.h. ein halbes Jahr nach dem
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angeblichen Vertragsschluss, wurde das Unternehmen des Ehemanns, die
D.________ GmbH, auf den Namen C.________ GmbH umfirmiert (vgl.
Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Publikation Nr. ... vom TT. MM
2023; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2 Ziff. 4 lit. a). Seitens der Arbeitgeberin
war damit keine existierende juristische Person beteiligt (Art. 52 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Es handelt sich des-
halb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein rückdatiertes Dokument,
welches erst im Zusammenhang mit der Geltendmachung sozialversiche-
rungsrechtlicher Leistungsansprüche erstellt wurde und bei dessen Erstel-
lung der Ehemann der Beschwerdeführerin und diese selbst übersahen,
dass die retrospektiv gewählte Firma echtzeitlich noch gar nicht bestanden
hatte (zum Unternehmenskonglomerat des Ehemanns der Beschwerdefüh-
rerin vgl. E. 3.2.3 hiernach). So ist denn auch zu beachten, dass dem an-
geblichen Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2022 (act. II 8/3 ff.) eine Kün-
digung vom 1. Oktober 2022 vorausging, mit welcher die D.________
GmbH der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen per 31. De-
zember 2022 gekündigt hatte (act. II 24/20). Wieso das gleiche Unterneh-
men des Ehemannes (mit einer anderen, nicht existierenden Firma)
während der Kündigungsfrist einen neuen, ohne zeitlichen Unterbruch gül-
tigen Vertrag hätte abschliessen sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Dazu kommt, dass im angeblichen Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2022
(act. II 8/3 ff.) vereinbart wird, die Arbeitnehmerin verpflichte sich, je nach
Arbeitsanfall auf Abruf bis zu fünf Tage pro Woche bis zur maximal zulässi-
gen Arbeitszeit zu arbeiten (act. II 8/3 Ziff. 3). Gegenüber der Beschwerde-
gegnerin gab die Beschwerdeführerin an, der Arbeitsvertrag sei fehlerhaft.
Sie sei nicht auf Abruf angestellt gewesen, es habe sich vielmehr um eine
Festanstellung gehandelt. Das gehe auch aus dem stets gleichen Lohn
hervor (act. II 20/2 Ziff. 3). Auch diese Ausführungen überzeugen nicht. Die
Vereinbarung einer "Arbeit auf Abruf" bei gleichzeitig fixem Monatslohn ist
in sich widersprüchlich und macht zudem aus Sicht der Arbeitgeberin, ver-
treten durch den Ehemann der Beschwerdeführerin, wirtschaftlich keinen
Sinn. Des Weiteren ist der angeblich mit der ungelernten Beschwerdeführe-
rin vereinbarte Monatslohn von Fr. 5'000.-- zuzüglich Spesen von Fr. 500.--
pro Monat (act. II 8/4 Ziff. 4), insbesondere mit Blick auf den Mindestlohn
von Fr. 4'700.-- pro Monat einer ... mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387
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(EFZ) nach dreijähriger Lehre (vgl. ) und die offensichtlich stets
fehlende Rentabilität der Unternehmen des Ehemanns der Beschwerdefüh-
rerin (vgl. hierzu E. 3.2.2 hiernach), unglaubwürdig. Nichts anderes ergibt
sich bei einem Blick auf das lohnstatistisch zu erwartende durchschnittliche
Salär von Fr. 4'367.-- für eine nicht weiter bezeichnete Hilfstätigkeit (vgl.
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausge-
gebenen
Lohnstrukturerhebungen
[LSE],
hier
LSE
2022,
TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Fiktive und
unangemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschafts-
entschädigung indes nicht berücksichtigt werden (Urteile des BGer
9C_795/2016 E. 4.3.3, 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.3).
Insgesamt vermag der eingereichte angebliche Arbeitsvertrag zwischen der
Beschwerdeführerin und der C.________ GmbH (act. II 8/3 ff.) weder Be-
weis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses noch für den Anspruch
auf die Ausrichtung von Lohn noch für eine Erwerbstätigkeit während fünf
Monaten in den neun Monaten vor der Geburt des Kindes im September
2024 zu erbringen.
3.2.2
Der Ehemann der Beschwerdeführerin als Inhaber der C.________
GmbH hat gegenüber dem Konkursamt Bern Mittelland, Dienststelle ...,
nachdem er auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen auf-
merksam gemacht worden war und diese unterschriftlich zur Kenntnis ge-
nommen hatte, wie auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Beitragserhebung geltend gemacht, im Jahr 2023 wie 2024 keine Ange-
stellten gehabt und keinen Lohn ausbezahlt zu haben (act. II 29-33). Darauf
ist abzustellen. Nicht zu überzeugen vermögen demgegenüber die von ihm
erstellten Formulare zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2023 mit einem
Lohn von je Fr. 60'000.-- für sich und die Beschwerdeführerin (act. II 28)
sowie für die Monate Januar und Februar 2024 über Fr. 10'800.-- für die
Beschwerdeführerin (act. II 8/7; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2).
Abgesehen davon, dass nicht klar wird, dass und wie die angebliche Ar-
beitgeberin im Jahr 2023 Einnahmen erwirtschaftet hätte, welche ihr die
Lohnzahlungen von angeblich Fr. 60'000.-- erlaubt hätten, besteht eine
gravierende Diskrepanz zum aufgelegten Auszug der Erfolgsrechnung
2023, in der für die Beschwerdeführerin ein Lohn von Fr. 26'781.40 aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387
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führt wird (act. II 16/18). Daraus, dass im individuellen Konto (IK-Auszug)
der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 60'000.--
aufgeführt ist (act. II 26), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten, bildet der IK-Auszug für den Nachweis eines tatsächli-
chen Lohnflusses doch lediglich ein Indiz (vgl. BGE 131 V 444 E. 1.2
S. 447; Urteil des BGer 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2).
Eine den diesbezüglichen Anforderungen genügende Buchhaltung wurde
offensichtlich nicht geführt und der Ehemann der Beschwerdeführerin reich-
te dem Konkursamt Bern Mittelland, Dienststelle ..., obwohl hierzu aufge-
fordert, keine Buchhaltung ein (act. II 31/2). Die einzelnen Dokumente der
angeblichen Buchhaltung (act. II 16/15 ff., 18) genügen auf jeden Fall nicht,
den Beweis für eine Erwerbstätigkeit mit Lohnfluss der Beschwerdeführerin
zu erbringen, noch wären sie geeignet, den tatsächlichen Lohn zu bestim-
men.
3.2.3
Auch die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Kontoauszüge
(act. II 2/7, 8/6, 16/1 ff.; act. I 4, 9) vermögen den Beweis für eine Erwerbs-
tätigkeit mit Lohnfluss im hier massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor)
nicht zu erbringen. Die angeblich bezahlten Löhne stimmen offensichtlich
nicht mit den von der Beschwerdeführerin mit ihren Kontounterlagen gel-
tend gemachten Lohneingängen überein (act. II 2/7, 8/6, 16/1 ff.; act. I 4,
9). Daran ändert nichts, dass die Zahlungen jeweils als Lohnzahlungen
bezeichnet wurden und (ohne Bekanntgabe des erstellenden Unterneh-
mens, d.h. blanko und undatiert) gleichlautende Lohnabrechnungen aufge-
legt wurden (act. II 2/15-28). Diese stimmen nicht mit den effektiven Zah-
lungen überein (vgl. die Monate August [act. II 2/21, 2/7, 16/1], September
[act. II 2/20, 2/7, 16/6] und Oktober 2023 [act. II 2/19, 2/7, 16/8] sowie Fe-
bruar 2024 [act. II 2/15, 2/7, 16/9]). Auch betreffend die Buchungstexte ver-
schiedener Zahlungen bestehen Inkonsistenzen (teilweise andere Monate
bzw. Jahre) und auf dem ausgedruckten Kontoauszug wurden handschrift-
liche Korrekturen angebracht. So wurde bei den Buchungen vom 21. April,
10. August und 1. September 2023 das im Buchungstext erwähnte Jahr
von "2022" auf "2023" abgeändert (act. II 16/4, 16/5, 16/12). Weiter fällt auf,
dass die Buchungsdaten der angeblichen Lohnzahlungen – entgegen
Art. 322 Abs. 1 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationen-
rechts (OR; SR 220) – unregelmässig ausfallen und teilweise nicht mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387
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Buchungstext übereinstimmen. Bei einzelnen angeblichen Lohnzahlungen
wurden im Buchungstext Monate und/oder Jahre angegeben, welche of-
fensichtlich nicht mit den Buchungsdaten übereinstimmen (vgl. insbesonde-
re die Buchungen vom 30. Januar [act. II 16/11], 1. März [act. II 16/14],
3. April [act. II 16/13], 11. Oktober [act. II 16/6] und vom 13. November
2023 [act. II 16/8]). Bei den Buchungstexten kann es sich zwar um Ver-
schreiber handeln, im vorliegenden Fall wird dadurch die Zuordnung der
Zahlung zu dem effektiv dazugehörigen Monat jedoch verunmöglicht.
Gemäss den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin erfolgten die Über-
weisungen auf ihr Konto schliesslich unter Verwendung der Firma diverser
Unternehmen
des
Ehemanns,
so
der
Firma
"E.________",
der
"D.________
GmbH"
und
später
der
"C.________"
sowie
der
"F.________". Letztere betreffend bleibt jedoch unklar, um welches Unter-
nehmen es sich gehandelt haben soll, da ein solches Unternehmen im
Handelsregister nie eingetragen war. Im November und Dezember 2023
wie auch im Februar 2024 erfolgten Überweisungen von der "E.________",
wobei es sich nun um die (parallel zur "C.________ GmbH") vom Ehemann
im November 2023 gegründeten "E.________ AG" (vgl. SHAB-Publikation
Nr. ... vom TT.MM 2023) gehandelt haben müsste, mit welcher die Be-
schwerdeführerin jedoch – unabhängig von der Frage der Bedeutung des
am 20. Dezember 2022 unterzeichneten Dokuments (act. II 8/3 ff.) – unbe-
stritten keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Die Beschwerdeführerin
hat nie geltend gemacht, für eine andere Arbeitgeberin tätig gewesen zu
sein. So führte sie in der Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
denn auch einzig die C.________ GmbH als Arbeitgeberin auf (act. II 2/3
Ziff. 4.1).
3.2.4
Selbst wenn im Übrigen der Arbeitsvertrag (act. II 8/3 ff.) als be-
weiskräftig, die (inkonsistenten) Zahlungen in den Monaten Dezember
2023 bis Februar 2024 als Lohnzahlungen und damit eine Erwerbstätigkeit
als bewiesen betrachtet werden könnte, was – wie dargelegt (E. 3.2.2 f.
hiervor) – nicht der Fall ist, würde sich am Fehlen eines Anspruchs nichts
ändern, weil damit allein für drei Monate eine Erwerbstätigkeit nachgewie-
sen wäre und eine während neun Monaten vor der Niederkunft ausgeübte
Erwerbstätigkeit von mindestens fünf Monaten nicht erstellt ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387
- 13 -
3.2.5
Auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
eingereichten Unterlagen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu än-
dern. Die Akten lagen teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor
(act. I 4, 8 f.) und aus der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2024
(act. I 5 f.) ergeben sich keine Erkenntnisse, welche am klaren Beweiser-
gebnis etwas ändern könnten.
3.3
Da die Beschwerdeführerin die kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen von (E. 2.1 ff. hiervor) nicht erfüllt, bleibt zu
prüfen, ob in Anwendung von i.V.m. Art. 29 oder 30
EOV Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht (E. 2.4 hier-
vor).
3.3.1
Gemäss dem Einleitungssatz von bedingt ein
Entschädigungsanspruch Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Geburt. In den
Akten liegt eine durch die C.________ GmbH erfolgte Kündigung per
29. Februar 2024, datiert auf den 31. Januar 2024 (act. II 24/19). Diese
Kündigung wurde seitens der Beschwerdeführerin verwendet, um bei der
Arbeitslosenversicherung Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. März 2024 zu stellen. Ein solcher Anspruch wurde mit rechtskräftigem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ALV 200 2024 464 vom
24. September 2024 jedoch verneint, weil die Beschwerdeführerin die Bei-
tragszeit während der Rahmenfrist nicht erfüllte. Die Frage nach dem Lohn-
fluss liess das Gericht damals ausdrücklich offen (vgl. VGE 200 2024 464
E. 3.4).
Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die materiellen Voraussetzungen nach
nicht, weil sie im Zeitpunkt der Geburt weder eine genügende
Beitragszeit aufwies, die sie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
berechtigt hätte, noch ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit vorlag (vgl. hierzu BGE 136 V 239 E. 2.1 S. 242). Damit sind
die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a und b EOV vorliegend eben-
falls offensichtlich nicht erfüllt.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein, welches ihr für die Zeit vom 1. Juli bis zum
6. September 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387
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(act. II 2/11). Belege für Taggeldzahlungen einer Sozialversicherung reichte
sie nicht ein und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für solche Zahlun-
gen. Damit besteht auch kein Anspruch gestützt auf .
Selbst unter der Annahme, dass bis zum 29. Februar 2024 ein Arbeitsver-
hältnis bestanden hätte, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf Mutter-
schaftsentschädigung. Im Februar 2024, als das angebliche Arbeitsverhält-
nis beendet worden war (act. II 24/19), lag keine Arbeitsunfähigkeit vor und
es bestand kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Damit sind auch die Vor-
aussetzungen von nicht erfüllt.
3.4
Nach dem Dargelegten erfüllt die Beschwerdeführerin offensichtlich
weder die Voraussetzungen von (vgl. E. 3.2 hiervor) noch hat
sie im Sinne von i.V.m. Art. 29 oder 30 EOV Anspruch
auf eine Mutterschaftsentschädigung (vgl. E. 3.3 hiervor). Die ursprüngliche
Leistungsausrichtung ist zweifellos unrichtig. Damit hat die Beschwerde-
gegnerin ihre Leistungszusprache zu Recht in Wiedererwägung gezogen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
6. September bis zum 12. Dezember 2024 eine Mutterschaftsentschädi-
gung in der Höhe von Fr. 4'402.95 ausgerichtet. Mit Verfügung vom
19. August 2025 (act. II 13) verneinte die Beschwerdegegnerin einen An-
spruch zu Recht (vgl. E. 3.4 hiervor) und forderte die zu Unrecht ausgerich-
tete Mutterschaftsentschädigung zurück. Dies ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des zur Rückerstattung gebrachten
Betrags keine Fehler geltend gemacht und es bestehen auch keine Anzei-
chen für solche. Die Rückforderung erfolgte innerhalb der (relativen und
absoluten) Verwirkungsfristen nach (vgl. E. 2.5.2 hier-
vor). Damit ist der Einspracheentscheid vom 21. April 2026 (act. II 1) nicht
zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387
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5.
5.1
Gemäss i.V.m. ist das Verfah-
ren grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig
verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden.
5.1.1
Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn
die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie
weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich-
tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden,
wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit-
wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re-
kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält
(BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19
S. 68, I 252/06 E. 2.2).
5.1.2
Die Beschwerdeführerin hat zur Geltendmachung der Mutter-
schaftsentschädigung Dokumente aufgelegt, die unter sich und zu ver-
schiedenen amtlichen Dokumenten und Registern (Handelsregister) im
Widerspruch stehen und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen
(vgl. E. 3 hiervor). Diese Umstände waren ihr bekannt. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin dabei geltend machen wollte, sie wisse nicht um das
Verhalten ihres Ehemannes und dieses dürfe ihr nicht zum Nachteil gerei-
chen, änderte dies nichts. Denn bereits aus den von der Beschwerdeführe-
rin eindeutig mitzuverantwortenden Dokumenten und Vorgängen, insbe-
sondere dem angeblichen Arbeitsvertrag (act. II 8/3 ff.), den von ihr ohne
Beanstandung entgegengenommenen inkonstant und von verschiedenen
Unternehmen auf ihr Konto erfolgten Zahlungen (act. II 2/7, 8/6, 16/1 ff.;
act. I 4, 9) und der von ihr auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung
eingereichten Kündigung (act. II 24/19) ergibt sich ein klares Bild des feh-
lenden Anspruchs und der treuwidrigen Geltendmachung eines solchen. Es
liegt deshalb eine mutwillige Prozessführung vor, womit die Verfahrenskos-
ten des vorliegenden Verfahrens, festgesetzt auf Fr. 500.--, der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387
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5.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Umkehrschluss aus i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, werden der Beschwer-
deführerin zur Bezahlung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Referenzen
Bestimmungsliste
- 200 2026 387Mutterschaftsentschädigung ohne nachgewiesenen Lohnfluss