B-3282/2025
Bundesverwaltungsgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Kosten der Lachgasvernichtung
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 22. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3282/2025
Urteil vom 22. September 2026
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Errass, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Fingerhuth Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Anmeldestelle Chemikalien,
Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten für die Vernichtung von Chemikalien (Verfügung vom 3. April 2025).
Sachverhalt:
A.
A.a Am frühen Morgen des 22. März 2024 wurde X._______ (hiernach: Inverkehrbringerin) als Fahrzeuglenkerin von einer Kontrollequipe des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei der Raststätte Pratteln Fahrtrichtung Süd angehalten und kontrolliert. Das Fahrzeug hatte zuvor beim Grenzübergang Basel-Burgfelderstrasse versucht, in die Schweiz einzureisen, war aber beim Anblick einer Kontrollequipe des BAZG wieder in Richtung Frankreich abgebogen und schliesslich über den Grenzübergang Basel-Lysbüchel in die Schweiz eingereist. Bei der Kontrolle in Pratteln wurden im Fahrzeug 13 Kartons à je 6 Flaschen «Miami Magic» Lachgas N20 Distickstoffmonoxid (Flascheninhalt jeweils 0.95 Liter) gefunden. Der Gesamtinhalt der Flaschen beläuft sich auf 74.1 Liter bei einem Gesamtgewicht von brutto 152.1 Kilogramm. Die Inverkehrbringerin gab bei der Befragung an, die Flaschen hätten sich bereits bei ihrer Aus- und Einreise im Fahrzeug befunden, und übermittelte den Zollbehörden noch am selben Tag per E-Mail eine auf den 27. Februar 2024 ausgestellte Kaufquittung. Gestützt auf Art. 104 des Zollgesetzes und Art. 223 der Zollverordnung wurden die genannten Chemikalien durch das BAZG vorläufig sichergestellt. Das BAZG informierte gleichentags das für die Einfuhr solcher Waren zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG). Dieses forderte die Inverkehrbringerin mit Schreiben vom 15. April 2024 zur Stellungnahme auf, was diese mit Schreiben vom 1. Mai 2024 tat. Daraufhin legte die Anmeldestelle Chemikalien des BAG (; nachfolgend: Anmeldestelle Chemikalien) der Inverkehrbringerin mit Schreiben vom 16. Juli 2024 den Verfügungsentwurf betreffend Beschlagnahme und Entsorgung der einbehaltenen Chemikalien zur Stellungnahme vor. Die Inverkehrbringerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
A.b In der Folge verfügte die Anmeldestelle Chemikalien des BAG mit Verfügung vom 23. September 2024 einerseits die Beschlagnahme der von der Inverkehrbringerin am 22. März 2024 eingeführten Lachgas-Flaschen (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 23. September 2024). Andererseits verfügte die Anmeldestelle Chemikalien, dass die beschlagnahmten Waren nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung durch die zuständige Behörde vernichtet und die Gebühr für die Vernichtung in einer separaten Verfügung festgelegt werden (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 23. September 2024).
A.c Die Verfügung der Anmeldestelle Chemikalien vom 23. September 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.d In der Folge legte die Anmeldestelle Chemikalien mit Verfügung vom 3. April 2025 die Kosten für die Vernichtung des beschlagnahmten Lachgases auf insgesamt Fr. 9'250.- fest. Der Betrag setzt sich dabei aus Fr. 9'050.- Vernichtungskosten und Fr. 200.- Verwaltungsgebühren zusammen.
B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob die Inverkehrbringerin (hiernach: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) vom 3. April 2025 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BAG zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die vorgenommene Kostenauflage sei unverhältnismässig und verletze damit Bundesrecht. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die beschlagnahmte Ware anstatt vernichtet, nicht verwertet werde.
C. Unter Beilage sämtlicher Vorakten reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Juli 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
D. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit zur Erstattung einer weiteren Stellungnahme keinen Gebrauch machte, wurde den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2025 mitgeteilt, dass die Angelegenheit als spruchreif betrachtet werde.
E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach , sofern keine Ausnahme nach vor liegt (). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören auch jene des Bundesamtes für Gesundheit BAG bzw. der Anmeldestelle Chemikalien in Anwendung des Chemikaliengesetzes (Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen [Chemikaliengesetz; ChemG, SR 813.1]) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal es sich dabei um Behörden der Bundesverwaltung handelt ().
1.2 Eine Ausnahme nach liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. Mai 2025 zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 besonders berührt. Ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung dieser Verfügung ist damit zu bejahen, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist ().
1.4 Weiter hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und ). Ebenso hat sich die Rechtsvertretung rechtsgenüglich ausgewiesen (). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet ().
1.5
1.5.1 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil des BVGer B-2050/2023 vom 16. März 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Streitgegenstand kann daher nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2). Demnach bildet der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Rechtsverhältnis nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens (siehe zum Streitgegenstand: BGE 142 I 155 E. 4.4.2 und 136 II 457 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen; Kölz/ Häner/ Bertschi/ Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 686 ff.; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Art. 7 Rz. 18 f.; Moser/ Beusch/ Kneubühler/ Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8).
1.5.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2025. Darin wurden einzig die Kosten für die Vernichtung der beschlagnahmten Chemikalien sowie die Gebühr für die Erstellung der Verfügung festgelegt (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Beschlagnahme sowie die Vernichtung der strittigen Chemikalien bereits mit Verfügung vom 23. September 2024 (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2) angeordnet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, die strittigen Chemikalien seien nicht zu vernichten, sondern zu verwerten (vgl. Beschwerde, Rz. 11), ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Verwertung der strittigen Waren klar über den vorliegenden Streitgegenstand, nämlich die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2025 und die darin bezifferten Kosten, hinausgeht (BGE 136 II 457 E. 4.2).
1.6 Auf die Beschwerde ist folglich einzig im Umfang der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 einzutreten.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 3. April 2025 verfügte die Vorinstanz, dass die Gebühren für die Vernichtung der gemäss Verfügung vom 23. September 2024 beschlagnahmten Lachgasflaschen Fr. 9'250.- betragen (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 [vi-act. 1]). Aus den Erwägungen geht hervor, dass sich die Kosten aus Fr. 9'050.- für die Entsorgung selbst und Fr. 200.- Verwaltungsgebühren (Gebühr für Verwaltungshandlung) zusammensetzen (vgl. vi-act. 1, Teil II, S. 2).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorgenommene Kostenauflage sei unverhältnismässig hoch und verletze dadurch Bundesrecht (Beschwerde, Rz. 5). Der Warenwert der zu vernichtenden Waren belaufe sich gemäss einer Internetrecherche auf EUR 1'557.83 und stehe damit in keinem Verhältnis zu den für die Vernichtung veranschlagten Kosten in der Höhe von Fr. 9'250.- (Beschwerde, Rz. 8 f.). Auch ergebe sich aus den Akten, dass die Vorinstanz für die Vernichtung nur zwei Offerten eingeholt habe, und bereits zwischen diesen beiden Unternehmen erhebliche Preisdifferenzen erkennbar gewesen seien (Beschwerde, Rz. 10). Um eine gerechte und angemessene Preisgestaltung sicherzustellen, wäre die Einholung zusätzlicher Offerten daher angezeigt gewesen (Beschwerde, Rz. 11).
2.2.2 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Kostenauflage erscheine insbesondere mit Blick auf den vermutlichen Warenwert unverhältnismässig, entgegnet die Vorinstanz, dass der Warenwert kein geeigneter Indikator zur Abschätzung der Entsorgungskosten einer Ware darstelle (Vernehmlassung, Rz. 6). Die fachgerechte Entsorgung eines Stoffes stelle immer einen eigenständigen Kostenblock im Lebenszyklus eines Stoffes dar, welcher je nach Stoff ein Mehrfaches des Anschaffungspreises betragen könne (Vernehmlassung, Rz. 6). Der Entsorgungspreis werde dabei insbesondere durch die Faktoren Gefährlichkeit, anzuwendende Prozesse, regulatorische Rahmenbedingungen und Überwachung sowie Trennungsaufwand bestimmt (Vernehmlassung, Rz. 6).
2.3
2.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 78 Flaschen à jeweils 0.95 Liter Inhalt von Distickstoffmonoxid (Lachgas; N20) in die Schweiz eingeführt hat und damit insgesamt 74.1 Liter Distickstoffmonoxid beschlagnahmt wurden (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 23. September 2024 [vi-act. 2], Teil I f. sowie Dispositiv-Ziffer 2). Distickstoffmonoxid (N20), auch als «Lachgas» bekannt, ist eine gasförmige Substanz, die in verschiedenen Bereichen zur Anwendung kommt. So wird es als Inhalationsnarkotikum aber auch als Treibmittel für Schlagsahne bzw. in der Industrie (als Oxidationsmittel in Raketentreibstoffen) und im Motorsport (zur Leistungssteigerung von Verbrennungsmotoren) verwendet (vgl. Faktenblatt zu Lachgas der Schweizerischen Koordinations- und Fachstelle Sucht, Stand März 2025, S. 3, aufrufbar unter: https://www.infodrog.ch/de/ > Wissen > Suchtformen > Lachgas > Dokumente; Eintrag zu Distickstoffmonoxid, in: Wikipedia.org, https://de.wikipedia.org/wiki/Distickstoffmonoxid). Ausserdem ist die Einnahme von Lachgas als Freizeitdroge üblich geworden (vgl. Faktenblatt zu Lachgas, a.a.O., S. 3; https://www.infodrog.ch/ de/ wissen/suchtformen/lachgas.html).
2.3.2 Lachgas ist ein Treibhausgas, welches mehr als 100 Jahre in der Atmosphäre verbleibt und ungefähr 300-mal klimawirksamer als CO2 ist (vgl. vi-act. 1, Teil II, S. 2; siehe auch https://2016.agrarbericht.ch/de/ umwelt/ stickstoff/ lachgasemissionen). Eine unsachgemässe Entsorgung kann zur Umweltverschmutzung und zur Belastung von Luft und Boden beitragen. Die Entsorgung von Lachgasflaschen ist nicht unproblematisch, denn nicht vollständig entleerte Flaschen können durch die Hitze in Verbrennungsanlagen oder durch mechanische Belastung in Sammelfahrzeugen explodieren. Zu entsorgende und nicht sachgemäss entleerte Lachgasflasche stellen daher ein Explosionsrisiko in Verbrennungsanlagen und Sammelfahrzeugen dar (vgl. auch Entsorgungssituation in Deutschland: https://www.gefahrgut.de/themen/abfaelle/lachgas-zunehmende-gefahren -bei-der-entsorgung; https://www.swro.de/de/news/achtung-explosionsgefahr-warum-lachgaskartuschen-nicht-den-hausmuell-gehoeren; https://www.euwid-recycling.de/ news/wirtschaft/lachgasbehaelter-gefaehrden - muellverbrennungsanlagen-250724/).
2.3.3 Entsprechend muss das beschlagnahmte Lachgas zur Vernichtung verbrannt werden (vgl. vi-act. 1, Teil II, S. 2; Vernehmlassung, Rz. 10 und 13). Dabei können die Gasflaschen aus Sicherheits- und Umweltschutzgründen nicht direkt in die Verbrennungsöfen eingebracht werden, sondern müssen vorgängig einzeln kontrolliert entspannt werden (vgl. vi-act. 1, Teil II, S. 2 und vi-act. 13). Nach diesem Vorgang wird jede Flasche einzeln in den Verbrennungsofen eingeführt, wobei vor dem nächsten Einwurf jeweils die Explosion der eingeführten Flasche abgewartet werden muss (vgl. vi-act. 1, Teil II, S. 2 und vi-act. 13). Auch dürfen während diesem Vorgang keine anderen explosiven Abfälle in den Ofen eingebracht werden, da eindeutig identifiziert werden muss, ob die Lachgasflasche explodiert ist oder nicht (vgl. vi-act. 13 und 14). Dieser Vorgang ist zeitintensiv und muss unter Berücksichtigung aufwändiger Sicherheitsmassnahmen von entsprechend geschultem Personal durchgeführt werden (vgl. vi-act. 14).
2.4 Gemäss der formell-gesetzlichen Grundlage von ist die Vorinstanz berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Umstände betreffend die strittigen Chemikalien zu beseitigen und insbesondere deren Vernichtung anzuordnen. Weiter richtet sich die Gebührenpflicht und Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen gemäss Art. 86 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 5. Juni 2015 (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) nach der Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug vom 18. Mai 2005 (Chemikaliengebührenverordnung, ChemGebV; SR 813.153.1). Daraus ergibt sich, dass wer eine Verwaltungshandlung nach veranlasst, eine Gebühr zu bezahlen hat (). Die Gebühren werden dabei je nach Situation entweder nach festen Gebührenansätzen bzw. nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss den Anhängen I bis IV (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b ChemGebV) oder in den übrigen Fällen nach Aufwand (vgl. ) festgesetzt. Der Stundenansatz für die Gebühr nach Aufwand beträgt, je nach erforderlicher Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals, zwischen Fr. 90 und Fr. 200.- (vgl. ). Im Übrigen gelten gemäss , soweit die Chemikaliengebührenverordnung selbst keine besonderen Regelungen enthält, die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) subsidiär. Grundsätzlich unterliegen Kausalabgaben wie die vorliegend von der Vorinstanz erhobenen Kosten und Gebühren dem Legalitäts- sowie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Urteil des BGer 1C_275/2025 vom 29. Juni 2026 E. 7.3 mit Hinweisen). Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 145 I 52 E. 5.2.3).
2.5 Hinsichtlich der verfügten Verwaltungsgebühr von Fr. 200.- ist unter Berücksichtigung des in E. 2.4 hiervor Gesagten festzustellen, dass die gerügte Gebührenerhebung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungshandlung in Form einer Verfügung veranlasst hat und somit eine nach Aufwand festzusetzende Gebühr zu bezahlen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. ). Der von der Vorinstanz auf Fr. 200.- bezifferte Aufwand von 2 Stunden à je Fr. 100.- erscheint angemessen, weshalb die erhobene Gebühr von Fr. 200.- für die Verfügungserstellung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c i.V.m. ).
2.6
2.6.1 Auch die Auferlegung der tatsächlichen Entsorgungskosten von Fr. 9'050.- an die Beschwerdeführerin beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 2.4 hiervor). Gemäss dem Wortlaut von ist die Vorinstanz berechtigt, die erforderlichen Massnahmen, und dabei insbesondere die Vernichtung, auf Kosten der verantwortlichen Person anzuordnen. Damit ist die Vorinstanz berechtigt, die Kosten für die Vernichtung der beschlagnahmten Chemikalien der Beschwerdeführerin als unbestrittene Verantwortliche (vgl. E. 2.3.1 hiervor) zu übertragen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die Kostenauferlegung per se, sondern einzig die Höhe dieser Kosten (Beschwerde, Rz. 8 f.).
2.6.2 Zur Begründung der eingeforderten Höhe der Entsorgungskosten verweist die Vorinstanz auf die eingeholte Offerte (vgl. Beschwerdebeilage 6) sowie die mit einer sicherheits- und umweltkonformen Entsorgung einhergehenden (erhöhten) Kosten (vgl. Vernehmlassung, Rz. 8 ff. mit Verweis auf vi-act. 13 bis 16). Bei den zu entsorgenden Chemikalien handelt es sich um Sonderabfall. Die Recherchen der Vorinstanz ergaben glaubhaft, dass die strittigen Chemikalien zur Vernichtung verbrannt werden müssen und eine alternative Entsorgungsmethode nicht möglich ist (vgl. vi-act. 1, Teil II, S. 2; Vernehmlassung, Rz. 9 und 13 mit Verweis auf vi-act. 15). Entsprechend hat die Vorinstanz bei jenen Entsorgungsunternehmen Offerten für die Vernichtung der beschlagnahmten Ware eingeholt, welche ihr von kantonalen Vollzugstellen sowie Fachspezialisten der Gasentsorgung empfohlen wurden (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 6; Vernehmlassung, Rz. 12 f.; siehe auch vi-act. 13-16). Während das eine Unternehmen einen Entsorgungspreis von Fr. 250.- pro Flasche offerierte (vgl. Beilage 5), belief sich dieser Preis beim anderen Unternehmen auf Fr. 115.- (vgl. Beilage 6). Eine Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsstelle und den Fachspezialisten der Gasentsorgung bestätigte der Vorinstanz die marktgerechte Preisgestaltung des günstigeren Unternehmens (vgl. Vernehmlassung, Rz. 12 mit Verweis auf vi-act. 15 f.). In der Folge hat die Vorinstanz die Entsorgungskosten, gestützt auf das günstigere Angebot (vgl. Beschwerdebeilage 6), und ohne Auferlegung von Transportkosten, festgesetzt (vgl. Vernehmlassung, Rz. 10 und 12 mit Verweis auf vi-act. 17). Der auf die tatsächliche Vernichtung der Chemikalien entfallende Anteil der Entsorgungskosten in der Höhe von Fr. 9'050.- entspricht den offerierten Kosten des Entsorgungsunternehmen (vgl. Beschwerdebeilage 6 und vi-act. 1). Allfällige zusätzlichen Gebühren oder Transportkosten wurden der Beschwerdeführerin gerade nicht auferlegt (vgl. Vernehmlassung, Rz. 12).
2.6.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz sei angesichts der Preisunterschiede zwischen den beiden Anbieterinnen mit Blick auf das Äquivalenzprinzip zur Einholung weiterer Offerten verpflichtet gewesen, ist ihr zu entgegnen, dass sich die Vorinstanz bei der Evaluation der Entsorgungsmöglichkeiten nachweislich auf die Auskunft von Fachstellen und Fachexperten stützte und die Offerten bei jenen Unternehmen einholte, die über eine Expertise in der Entsorgung von nicht entleerten Lachgasflaschen verfügen. Zudem wurde die Preisgestaltung der günstigeren Anbieterin von der kantonalen Fachstelle als marktgerecht bezeichnet. Insofern bestand für die Vorinstanz kein Anlass, weitere, allenfalls tiefere Angebote einzuholen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin jedenfalls zu entgegnen, dass sie weder die Existenz günstigerer Angebote belegt noch substantiiert bestreitet, dass die eingeforderten Vernichtungskosten nicht marktgerecht sind (vgl. in diesem Sinne auch Vernehmlassung, Rz. 15).
2.6.4 Die Beschwerdeführerin führt mit Verweis auf eine Onlinerecherche zum Einkaufspreis der zu vernichtenden Chemikalien aus, die Entsorgungskosten stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Warenwert der Lachgasflaschen und seien unverhältnismässig hoch (vgl. Beschwerde, Rz. 8 und Beschwerdebeilage 4). Hierzu ist ihr zu entgegnen, dass beide Beträge grundsätzlich in keinem Verhältnis zueinanderstehen und somit zwischen diesen Kosten keine Wechselwirkung existiert. Weder der Anschaffungspreis noch der Warenwert der Chemikalie sagen etwas über die Höhe der Kosten ihrer Entsorgung und damit über den gemäss Äquivalenzprinzip massgebenden Wert der Leistung der Vorinstanz aus (vgl. Vernehmlassung, Rz. 6 sowie oben E. 2.4). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bestimmen sich die Kosten für die Entsorgung der zu vernichtenden Chemikalien durch die Faktoren Gefährlichkeit, anzuwendende Prozesse, regulatorische Rahmenbedingungen und Überwachung sowie den aufzubringenden Trennungsaufwand (vgl. Vernehmlassung, Rz. 6). Die sachgerechte Entsorgung von Lachgasflaschen bedingt einen erhöhten Zeitaufwand und die Berücksichtigung diverser Sicherheitsvorkehrungen, was sich im Entsorgungspreis widerspiegelt und den in Rechnung gestellten Aufwand von Fr. 115.- pro Flasche rechtfertigt (vgl. Beschwerdebeilage 6). In Anbetracht dessen, dass vorliegend 78 Flaschen zu vernichten sind, summieren sich die gesamten Vernichtungskosten entsprechend.
2.6.5 Da die Vorinstanz unbestrittenermassen das günstigere Angebot gewählt hat, die Kosten angesichts der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen bei der Vernichtung angemessen erscheinen und der Beschwerdeführerin zudem nur diese Kosten und keine weiteren Gebühren auferlegt werden, sind die verfügten Entsorgungskosten mit Blick auf das Äquivalenzprinzip nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
3. Aus dem Gesagten folgt, dass die vorinstanzliche Festlegung der Kosten für die Vernichtung des beschlagnahmten Lachgases rechtmässig erfolgt ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die veranschlagten Kosten seien unverhältnismässig hoch, erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen ( sowie ). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 1'500.- und sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem von der Beschwerdeführerin in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( und ). Damit sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich
Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (, und ). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen ().
Versand: 24. September 2026
Referenzen
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